Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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In dritten und vierten Schuljahre genügt es, den Unterricht planmäßig mit den 
Sprech-, Lese- und Schreibübungen zu verbinden; dagegen ist derselbe während der 
folgenden Schuljahre in besonderen Lectionen zu betreiben. 
Zunächst gelangen die sprachlichen Erscheinungen des einfachen, sodann — etwa 
vom vierten Schuljahre ab — die des erweiterten. zusammengezogenen und zusammen- 
gesetzten Satzes zur Behandlung. 
Hiernach ist der Lehrstoff (Satz-, Wort= und Wortbildungslehre) am zweckmäßigsten 
in concentrisch sich erweiternden Cursen auf die einzelnen Unterrichtsstufen zu vertheilen. 
Die gewonnenen grammatikalischen Kenntnisse sind auf allen Unterrichtsstufen in 
Sprech-, Lese= und Schreibübungen sofort zu verwerthen. 
Lehrmittel ist das Lesebuch, der Mitgebrauch von Leitfäden für die Hand der 
Schüler aber gestattet. 
84. 
Rechnen. 
Der Rechenunterricht soll die Schüler befähigen, im Verkehr des gewöhnlichen 
Lebens vorkommende Berechnungen selbstständig und sicher auszuführen. 
Die Schüler sind daher in anschaulich entwickelnder Weise zum Verständniß der 
einschlagenden Rechenoperationen anzuleiten, hauptsächlich aber in der mündlichen und 
schriftlichen Lösung praktisch gewählter Aufgaben mit mäßigen Zahlen zu üben. 
Innerhalb der ersten vier Schuljahre werden die Grundrechnungsarten in den Ge- 
bieten 1— 10, 1— 100, 1— 1000 theils mit gleich-, theils mit ungleichbenannten 
Zahlen erläutert. und geübt. doch soll die Erweiterung des Zahlenraumes über 1000 
hinaus nicht ausgeschlossen sein. Dabei ist die Kenntniß der deutschen Münzen, Maße 
und Gewichte zu begründen, die Bruchrechnung durch gelegentliche Anwendung der ge- 
bräuchlichsten gemeinen und Decimalbrüche, die Regeldetri durch Gewöhnung an den 
Schluß über die Einheit vorzubereiten. 
Demgemäß wird innerhalb der letzten vier Schuljahre zuvörderst die Einübung der 
Grundrechnungsarten fortgesetzt und zu Ende geführt; alsdann gelangt die Rechnung 
mit Brüchen, vornehmlich mit Decimalbrüchen, endlich die Regeldetri unter Anwendung 
auf die wichtigsten bürgerlichen Rechnungsarten zur Behandlung. Die Regeldetri- 
aufgaben werden lediglich nach dem Schlusse über die Einheit, nicht nach Proportionen 
gelöst. 
Mündliches und schriftliches Rechnen sind in Verbindung zu betreiben. 
Bei schriftlichen Berechnungen ist auf Sorgfalt der Ausführung streng zu halten. 
Die Zahl der Abtheilungen ist in allen Classen möglichst zu beschränken. 
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