— 446 —
K 87. Verordnung,
zu Ausführung von & 15 des Gesetzes vom 15. October 1868, die Ausübung
der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend;
vom 28. October 1878.
Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, Folgendes zu verordnen.
Die zu Ausführung des Gesetzes vom 15. October 1868, die Ausübung der
Fischerei in fließenden Gewässern betreffend, erlassene Verordnung vom 25. April 1875
(Seite 245 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1875), wird hiermit auf—
gehoben. Es hat jedoch dabei zu bewenden, daß durch dieselbe der Abschnitt unter 5
der, zu dem gedachten Gesetze unter dem 16. October 1868 erlassenen Ausführungs-
verordnung (Seite 1252 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) außer
Wirksamkeit gesetzt worden ist.
An die Stelle des Aufgehobenen treten im Anschluß an die in neuerer Zeit in
den angrenzenden Deutschen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen von jetzt an
folgende Vorschriften.
1. a) In den im ersten Absatze des § 1 des Gesetzes vom 15. October 1868
(Seite 1247 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) bezeichneten Ge-
wässern — nicht geschlossene Gewässer — ist die Fischerei auf Fischsamen,
— Fischlaich — insoweit nicht nach § 5 Ausnahmen gestattet sind, verboten.
b) In diesen Gewässern dürfen Fische der nachbenannten Arten nicht gefangen
werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht
mindestens folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturioh) 100 Centimeter,
Lachs (Salm, Salmo salcau))h) 50 -,
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus maraena) 40 ,
Aal(Angutllavulgaris).. . . .
Zander (Sandart, Lucioperca sandra) . 35 ,
Rapfen (Raapfen, Rapf, Schied, Aspius voras) .
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama)z;
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs,
Trump, Salmo trutta) . .728 -,
Maifisch (Alse, Clupea alosa)
Finte (Clupea finta)
Hecht (Esox lucius) . 25 -,