Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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& 7. Steändige Fischereivorrichtungen, insoweit sie überhaupt gesetzlich zulässi 
sind, müssen während der in § 3 geordneten Schonzeiten hinweggeräumt oder abgestellt 
werden. 
&# . Verboten bei Ausübung der Fischerei ist: 
a) die Anwendung schädlicher oder betäubender Köder (Krähenaugen, Kokkelskörner, 
Hanf= und Mohnsamen, Kalk rc.); 
b) das Betäuben der Fische durch Schläge unter dem Eise, durch Sprengpatronen 
oder andere Sprengmittel, 
) der Gebrauch von Fallen mit Schlagfedern, Leg= und Schlageisen, Schlagangeln, 
Schlaghamen, Streich= und Kratzhamen, Halsreußen, verdeckten Reußen, Leg- 
scheffeln, Kleiderkörben, der sogenannten Schwedriche und der Lattenzeuge, in- 
gleichen der Gabeln, Speere, Stecheisen und Aalharken, sowie das Eingraben 
der Reußen mit dem Scharreisen. 
& 9. Vom Jahre 1881 an dürfen beim Fischfange keinerlei Netze und Geflechte 
oder ähnliche Fanggeräthe angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen 
Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 
2,5 Centimeter haben. 
Diese Vorschrift hat von allen Theilen und Abtheilungen der Fanggeräthe zu 
gelten. 
10. Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt 
nicht hindern oder stören. Insbesondere müssen feste oder schwimmende Fischerei- 
vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß 
die freie Fahrt der Schiffe und Fähren nicht behindert wird. 
& 11. Verbotwidrige Fanggeräthschaften (siehe § 8), ingleichen vom Jahre 1881 
an die der Vorschrift in § 9 nicht entsprechenden Netze und Geflechte unterliegen der 
Confiscation. 
* 12. Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen Bestimmungen 
sind nach § 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1874, Nachträge zu dem Gesetze über die 
Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oectober 1868 betreffend 
(Seite 99 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), zu ahnden. 
Dasselbe gilt von der Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von Fischsamen 
(Fischlaich) in einem Gewässer, insoweit nicht in dieser Beziehung § 303 des Reichs- 
strafgesetzbuchs Anwendung leidet. 
Dresden, am 28. October 1878. 
Minifterium des Innenn. 
v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt
	        
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