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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1878.
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Inhalt: Bekanntmachung, die Aufhebung der Nebeneinnahme zu Hainichen betr. S. 453. — Verord—
nung, den Spielkartenstempel betr. S. 453. — Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbe-
betriebe im Umherziehen betr. S. 463. — Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Besteuer-
ung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 1. Juli 1878 betr. S. 465. — Verordnung, die Arbeits-
bücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter betr. S. 483. — Bekanntmachung, den Ankauf der
Eisenbahn Gößnitz-Gera durch den Königlich Sächsischen Staatsfiscus betr. S. 503. — Verordnung, die
Aufhebung des Gerichtsamts Remse und den Eintritt verschiedener Jurisdictionsänderungen betr. S. 503.
— Verordnung, einige Veränderungen in der Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen Verwaltungs-
bezirke betr. S. 509.
„& 89. Bekanntmachung,
die Aufhebung der Nebeneinnahme zu Hainichen betreffend;
vom 5. November 1878.
Dee nach der Bekanntmachung vom 14. November 1872 (Seite 582 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1872) seit dem 1. Januar 1873 in der Stadt Hainichen
bestehende Nebeneinnahme für die directen Staatssteuern wird mit Ablauf dieses Jahres
eingezogen.
Dresden, am 5. November 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Wachler.
& 90. Verordnung,
den Spielkartenstempel betreffend;
vom 8. November 1878.
Nochstehend wird eine Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers zur Ausführung des
Gesetzes vom 3. Juli dieses Jahres, betreffend den Spielkartenstempel, unter Bezug-
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