Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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91. Verordnung, 
die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betreffend; 
vom 11. November 1878. 
Nachdem der Bundesrath in Bezug auf die Form der Legitimationen zum Gewerbe— 
betriebe im Umherziehen, soweit letzterer sich nicht auf die Umgegend des Wohnorts 
des Gewerbtreibenden beschränkt, eine einheitliche Einrichtung beschlossen hat, wird 
unter Aufhebung der Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im 
Umherziehen betreffend, vom 24. Mai 1876 (Seite 253 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1876), sowie in Abänderung der Bestimmung im zweiten Absatze 
der Verordnung, den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen betreffend, vom 
9. April 1877 (Seite 202 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877), 
beziehentlich im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium, hiermit Folgendes 
verordnet: 
6& 1. Vom 1. Januar 1879 an treten an die Stelle der, der Verordnung vom 
24. Mai 1876 beigedruckten Legitimationsscheinformulare A und B drei neue For- 
mulare A, B und C, von welchen 
das Formular A in gelber Farbe für die nach § 59 der Reichsgewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 an Inländer (Deutsche) und Ausländer zu ertheilenden, 
nur für den Regierungsbezirk der ausstellenden Behörde gültigen Legitimations- 
scheine (seither Formular B), 
das Formular B in grauer Farbe für die nach § 55 der Reichsgewerbeordnung 
zu ertheilenden, im ganzen Reichsgebiete geltenden Legitimationsscheine an In- 
länder (seither Formular A), und 
das Formular C in rother Farbe für die nach § 55 der Reichsgewerbeordnung zu 
ertheilenden, nur für den Regierungsbezirk der ausstellenden Behörden geltenden 
Legitimationsscheine an Ausländer (seither Formular B), 
bestimmt ist. 
Diese Formulare sind in der bisherigen Weise von dem Gendarmerie-Wirthschafts- 
depot zu beziehen. 
§# 2. Für Ausstellung der Legitimationsscheine nach den Formularen A, B und C 
ist eine Gebühr von sechs Mark zu entrichten. 
3. Gesuche um Ertheilung der gedachten Legitimationsscheine sind in der Regel 
und soweit nicht nach §5, Abs. 2 der Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
betreffend, vom 18. December 1869 (Seite 347 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869) die unmittelbare Anbringung bei der Kreishauptmannschaft nach- 
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