Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Wohnorte oder vom Orte ihrer gewerblichen Niederlassung aus Reparaturen und andere 
Gewerbsarbeiten auswärts lediglich bei ihren Kunden ausführen oder Gegenstände, an 
denen Reparaturen vorzunehmen sind, lediglich bei ihren Kunden sammeln, wegen 
dieses Gewerbebetriebs der Steuer nicht unterworfen. 
84. Ob ein Land- oder Forstwirth, ein Gärtner 2c. seine selbstgewonnenen Zu 81 unterl 
Erzeugnisse in eigner Person feilbietet oder für seine Rechnung durch Beauftragte, des Gesetzes. 
Angehörige, Diener rc. feilbieten läßt, macht in steuerlicher Beziehung keinen Unter- 
schied. Der Beauftragte wird jedoch für seine Person steuerpflichtig, sobald er für eigene 
Rechnung Geschäfte macht. 
*5. Entstehen Zweifel darüber, ob bei gewissen Arten von gewerblichen oder Zu § unter 4 
künstlerischen Leistungen oder Schaustellungen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst- des Gesetes. 
interesse obwaltet (§ 1 unter 4 des Gesetzes), so ist für die Steuerpflichtigkeit dieser 
Gewerbebetriebe entscheidend, ob sie von der zuständigen Verwaltungsbehörde für 
legitimationsscheinpflichtig erachtet werden. 
§66. Unter dem in § 2 unter 2 des Gesetzes gedachten Marktverkehre ist nicht nur Zu § 2 unter 2 
der Verkehr auf Messen und Jahrmärkten, sondern auch der auf Wochenmärkten, sowie des Gesetzes. 
auf den für besondere Gegenstände angeordneten Märkten (Pferde-, Vieh-, Wollmärkten 
und dergleichen) zu verstehen. 
Der Verkehr auf Wochenmärkten und auf den für besondere Gegenstände angeord— 
neten Märkten, ingleichen auf öffentlichen Ausstellungen ist jedoch nur insoweit steuer— 
frei, als er sich auf Gegenstände beschränkt, mit welchen derselbe nach den bestehenden 
Markt- oder Ausstellungsordnungen zulässig ist. 
&# J. Zur Ertheilung der in § 2 unter 3 des Gesetzes gedachten Erlaubniß ist in Zu 8 2 unter 3 
Städten der Stadtrath und für das platte Land die Bezirksamtshauptmannschaft zu des Gesetes. 
ständig. 
6#. In steuerlicher Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Umkreis von Zu 82 unter 4 
15 Kilometern (§ 2 unter 4 des Gesetzes) Theile verschiedener Verwaltungs= oder des Gesetzes. 
Regierungsbezirke umfaßt, und ob der Gewerbetreibende in Sachsen oder jenseits der 
Landesgrenze in einem benachbarten deutschen Staate wohnt. 
& 9Soweit der Handel mit Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen= Zu 82 unter 4 
marktverkehrs gehören, von der Steuer befreit ist, tritt diese Befreiung auch dann ein, ud 
wenn der Handel mit dergleichen Waaren außerhalb der Wochenmärkte und in Orten Gesetzes. 
betrieben wird, in welchen Wochenmärkte nicht stattfinden. 
J 10. Der Gemeindebezirk im Sinne von § 2 unter 6 des Gesetzes umfaßt auch Zu 8 2 unter 6 
die selbstständigen Güter, welche mit der angrenzenden politischen Gemeinde eine des Gesetes. 
Steuergemeinde im Sinne des Grundsteuergesetzes bilden.
	        
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