Zu 85 des
Gesetzes.
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scheins zu verbinden. Wegen der Behörde, bei welcher der Antrag anzubringen ist,
sind mithin die Vorschriften der Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbe-
betriebe im Umherziehen betreffend, vom 11. November dieses Jahres (Seite 463 des
Gesetz= und Verordnungsblattes) maßgebend. Die Anmeldung behufs der Erlangung
des Gewerbescheins ist mit dem Antrage auf Ertheilung oder Ausdehnung des Legiti-
mationsscheins an die Kreishauptmannschaft einzuberichten.
Nach Erledigung des Legitimationspassus wird der Legitimationsschein von der
Kreishauptmannschaft unter Anliquidirung der bei ihr erwachsenen Gebühr dem Kreis-
steuerrathe mitgetheilt, welcher die Steuer festsetzt, den Gewerbeschein ausstellt und den-
selben derjenigen Stelle zufertigt, bei welcher die Aushändigung des Legitimations= und
des Gewerbescheins gegen Erlegung der Steuer und der bei der Kreishauptmannschaft
erwachsenen Gebühr zu erfolgen hat. Dafern es sich lediglich um Ausdehnung des
Legitimationsscheins eines Gewerbetreibenden, welcher die Steuer bereits entrichtet hat,
auf einen anderen Regierungsbezirk im Königreiche Sachsen handelt und ein Fall der
in § 6 des Gesetzes bezeichneten Art nicht vorliegt, bedarf es der Mittheilung des
Legitimationsscheins Seiten der Kreishauptmannschaft an den Kreissteuerrath nicht.
Findet der Kreissteuerrath, daß der Gewerbebetrieb, auf welchen sich der ihm mit-
getheilte Legitimationsschein bezieht, der Steuer nicht unterworfen ist, so hat derselbe
den Legitimationsschein mit entsprechendem Vermerke der Kreishauptmannschaft zurück-
zugeben.
& 18. In den § 15 unter B bezeichneten Fällen ist die Anmeldung des Gewerbe-
betriebs (8§ 16) bei der Polizeibehörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden und, wenn
derselbe innerhalb Sachsens keinen Wohnsitz hat, bei der Polizeibehörde des Orts, an
welchem er den Gewerbebetrieb in Sachsen eröffnen will, zu bewirken und hat in den
Städten bei dem Stadtrathe und auf dem platten Lande bei dem Gemeindevorstande
zu erfolgen.
Die Gemeindevorstände des platten Landes haben die bei ihnen eingehenden An-
meldungen sammt allen dazu gehörigen Unterlagen (einschließlich der im Besitze der
Anmeldenden befindlichen Legitimationsscheine, welche von höheren Verwaltungs-
behörden anderer Bundesstaaten für das ganze Deutsche Reich ausgestellt sind), sowie
in denjenigen Fällen, in welchen sie gemäß § 58 unter 1 und 2 der Reichsgewerbe-
ordnung dem Anmeldenden selbst den Legitimationsschein für den von ihm beabsichtigten
steuerpflichtigen Gewerbebetrieb zu ertheilen haben, unter Beifügung der von ihnen
ausgefertigten Legitimationsscheine an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden.
Ist der Stadtrath, bei welchem die Anmeldung erfolgt, oder die Bezirkssteuer-
einnahme, an welche die Anmeldung vom Gemeindevorstande des platten Landes ein-
gesendet wird, nach § 15 unter B, 1 selbst zur Festsetzung der Steuer zuständig, so