Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu 85 des 
Gesetzes. 
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scheins zu verbinden. Wegen der Behörde, bei welcher der Antrag anzubringen ist, 
sind mithin die Vorschriften der Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen betreffend, vom 11. November dieses Jahres (Seite 463 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes) maßgebend. Die Anmeldung behufs der Erlangung 
des Gewerbescheins ist mit dem Antrage auf Ertheilung oder Ausdehnung des Legiti- 
mationsscheins an die Kreishauptmannschaft einzuberichten. 
Nach Erledigung des Legitimationspassus wird der Legitimationsschein von der 
Kreishauptmannschaft unter Anliquidirung der bei ihr erwachsenen Gebühr dem Kreis- 
steuerrathe mitgetheilt, welcher die Steuer festsetzt, den Gewerbeschein ausstellt und den- 
selben derjenigen Stelle zufertigt, bei welcher die Aushändigung des Legitimations= und 
des Gewerbescheins gegen Erlegung der Steuer und der bei der Kreishauptmannschaft 
erwachsenen Gebühr zu erfolgen hat. Dafern es sich lediglich um Ausdehnung des 
Legitimationsscheins eines Gewerbetreibenden, welcher die Steuer bereits entrichtet hat, 
auf einen anderen Regierungsbezirk im Königreiche Sachsen handelt und ein Fall der 
in § 6 des Gesetzes bezeichneten Art nicht vorliegt, bedarf es der Mittheilung des 
Legitimationsscheins Seiten der Kreishauptmannschaft an den Kreissteuerrath nicht. 
Findet der Kreissteuerrath, daß der Gewerbebetrieb, auf welchen sich der ihm mit- 
getheilte Legitimationsschein bezieht, der Steuer nicht unterworfen ist, so hat derselbe 
den Legitimationsschein mit entsprechendem Vermerke der Kreishauptmannschaft zurück- 
zugeben. 
& 18. In den § 15 unter B bezeichneten Fällen ist die Anmeldung des Gewerbe- 
betriebs (8§ 16) bei der Polizeibehörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden und, wenn 
derselbe innerhalb Sachsens keinen Wohnsitz hat, bei der Polizeibehörde des Orts, an 
welchem er den Gewerbebetrieb in Sachsen eröffnen will, zu bewirken und hat in den 
Städten bei dem Stadtrathe und auf dem platten Lande bei dem Gemeindevorstande 
zu erfolgen. 
Die Gemeindevorstände des platten Landes haben die bei ihnen eingehenden An- 
meldungen sammt allen dazu gehörigen Unterlagen (einschließlich der im Besitze der 
Anmeldenden befindlichen Legitimationsscheine, welche von höheren Verwaltungs- 
behörden anderer Bundesstaaten für das ganze Deutsche Reich ausgestellt sind), sowie 
in denjenigen Fällen, in welchen sie gemäß § 58 unter 1 und 2 der Reichsgewerbe- 
ordnung dem Anmeldenden selbst den Legitimationsschein für den von ihm beabsichtigten 
steuerpflichtigen Gewerbebetrieb zu ertheilen haben, unter Beifügung der von ihnen 
ausgefertigten Legitimationsscheine an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden. 
Ist der Stadtrath, bei welchem die Anmeldung erfolgt, oder die Bezirkssteuer- 
einnahme, an welche die Anmeldung vom Gemeindevorstande des platten Landes ein- 
gesendet wird, nach § 15 unter B, 1 selbst zur Festsetzung der Steuer zuständig, so
	        
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