Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu 88 des 
Gesetzes. 
— 476 — 
6 22. Der Steuersatz von 50.4 bildet die Regel und ist daher in allen Fällen 
anzuwenden, in denen nicht besondere Umstände nach den Bestimmungen des Gesetzes 
einen ermäßigten oder einen erhöhten Steuersatz rechtfertigen. 
Ob dergleichen Umstände vorliegen, und welche Berücksichtigung dieselben bei Aus- 
werfung des Steuersatzes verdienen, wird im Allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen 
der die Steuer festsetzenden Behörden (8 15) überlassen. 
Nur auf folgende Punkte werden dieselben hierdurch besonders aufmerksam 
gemacht: 
1. Die nach § 8 unter 1 des Gesetzes zulässigen ermäßigten Steuersätze dürfen 
nur in den dort angegebenen Beträgen ausgeworfen werden. Es ist also unzulässig, 
einen ermäßigten Satz anders als zu einem dieser Beträge, wie z. B. zu 25% oder 
7.7 50 Z“ oder 6 oder 3./ zu bemessen. 
2. Von den Gewerben geringerer Art, für welche die Steuersätze von 40, 30, 20, 
10, 5 und 2N3 bestimmt sind, werden in § 8 unter a und b des Gesetzes gewisse 
Gattungen mit Anführung von Beispielen näher bezeichnet. Bei beiden Gattungen 
soll regelmäßig und, wenn nicht auf einen bei diesen Gewerben ungewöhnlichen Be- 
triebsumfang zu schließen ist, nicht über den Satz von 30/ hinausgegangen werden. 
Dieser Satz wird also bei beiden Gattungen für gewöhnlich als der Maximalsatz anzu- 
sehen und nur dann anzuwenden sein, wenn nach der Art und Weise ihrer Ausübung 
(Mitnahme von Begleitern, Halten von Fuhrwerk und dergleichen) oder sonstigen Um- 
ständen auf einen verhältnißmäßig erheblichen Umfang zu schließen ist. 
Bei den unter a bezeichneten Gewerben wird zur Anwendung dieses Maximalsatzes 
nur äußerst selten Veranlassung gegeben sein und wird bei diesen Gewerben wohl kaum 
jemals höher als bis auf 20 -4 gegriffen werden können, in den weitaus meisten Fällen 
aber von den niedrigeren Steuersätzen Gebrauch gemacht werden müssen. 
Die unter b bezeichneten Gewerbe werden sich zur Anwendung des Maximalsatzes 
von 30 zwar häufiger, indessen verhältnißmäßig immer noch nur selten eignen. Bei 
der Steuerbemessuug für diese Gewerbe ist zu berücksichtigen, daß der Satz von 10 4— 
der Regel nach den Minimalsatz bildet und nur ausnahmsweise bis auf die Sätze von 
5 und 2.% herabgegangen werden kann. Der Regel nach wird also bei denselben zwi- 
schen den Sätzen von 10, 20 und 30 zu wählen, unter den Satz von 10% aber nur 
dann herabzugehen sein, wenn der Gewerbebetrieb durch besondere Umstände (körperliche 
Gebrechen, hohes Alter des Gewerbetreibenden, Mitführung von Säuglingen oder 
pflegebedürftigen Kindern Seiten der Mutter und dergleichen mehr) beeinträchtigt wird, 
oder wenn der Umfang des Gewerbebetriebs so klein ist, daß die Anwendung selbst des 
regelmäßigen Minimalsatzes von 10.4 eine nicht zu rechtfertigende Härte sein würde.
	        
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