Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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3. Die Anwendung der in § 8 unter 1 des Gesetzes nachgelassenen ermäßigten 
Steuersätze auf andere als die unter a und b bezeichneten oder ihnen gleichzustellenden 
Gewerbebetriebe darf nur ausnahmsweise und nur beim Vorhandensein von Umständen 
der vorstehends unter 2 am Schlusse gedachten Art erfolgen. Auch in diesen Fällen 
wird aber unter den Satz von 207 nur äußerst selten herabgegangen werden können. 
4. Bei der Wahl des Steuersatzes kommt es hauptsächlich auf den Umfang des 
Gewerbes nach seinen äußeren Merkmalen und den hiernach anzunehmenden Geschäfts- 
gewinn an. 
Bei Handeltreibenden ist insbesondere auf die Beschaffenheit und den nach der 
Bezeichnung anzunehmenden Werth der Waaren, ingleichen darauf, ob das Geschäft 
unter Mitführung von Begleitern und unter Verwendung von Transportmitteln zur 
Waarenbeförderung betrieben wird, und von welcher Beschaffenheit die Transportmittel 
sind, das Augenmerk zu richten, jedoch nicht außer Acht zu lassen, daß bei dem der- 
maligen Stande der öffentlichen Transport= und Communicationsmittel unter Umständen 
auch ohne die Mitführung eigener Transportmittel und Begleiter ein schwunghafter und 
lohnender Gewerbebetrieb ermöglicht ist. 
Bei Personen, welche gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen 
darbieten, werden die Beschaffenheit der Leistungen oder Schaustellungen, der Preis 
(Eintrittsgeld), welcher dafür gefordert wird oder üblich ist, die Größe und Lage des 
Locals, welches für die Schaustellungen bestimmt ist, die Zahl und die Leistungen des 
zu den Schaustellungen verwendeten Personals und die Orte, wo solche hauptsächlich 
stattfinden sollen (ob vorzugsweise in größeren oder kleineren Orten), für die Festsetzung 
der Steuer von besonderer Wichtigkeit sein. 
5. Obschon die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen eine Jahressteuer ist 
und in jedem Falle nach dem vollen Jahressatze ohne Rücksicht auf die Zeit der Lösung 
des Gewerbescheins entrichtet werden muß, so ist es doch zulässig, wenn ein Gewerbe 
erst in vorgerückter Jahreszeit angefangen werden soll, hierauf bei Bestimmung des 
Steuersatzes einige Rücksicht zu nehmen. Dieser Umstand kann indessen keineswegs bei 
solchen Gewerben in Betracht kommen, welche sich ihrer Natur nach auf den Betrieb 
während einer bestimmten Jahreszeit beschränken. 
6. Die in § 8 unter 2 des Gesetzes namhaft gemachten Gewerbebetriebe sind nur 
als Beispiele solcher Gewerbebetriebe aufgeführt, bei welchen nicht selten ein bedeuten- 
der Umfang vorkommt. Die Erhöhung der Steuer ist aber auch bei jeder anderen Art 
des Gewerbebetriebs im Umherziehen gerechtfertigt, wenn die bezeichnete Voraussetzung 
zutrifft. 
§*23. Ein Rechtsmittel gegen die Höhe der festgesetzten Steuer sindet nicht statt. Zu § 8 des 
1878. 69 Gesetzes.
	        
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