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. 93. Verordnung,
die Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter und einige damit
zusammenhängende Bestimmungen betreffend;
vom 15. November 1878.
Zu Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung,
vom 17. Juli 1878 (Seite 199 des Reichsgesetzblatts vom Jahre 1878) wird hiermit
Folgendes verordnet:
I. Die Arbeitsbücher betreffend.
# 1. Vom 1. Jannar 1879 an haben die aus der Volksschule entlassenen gewerb-
lichen Arbeiter beiderlei Geschlechts im Alter unter 21 Jahren ein Arbeitsbuch zu
führen.
Es macht in Bezug auf diese gesetzliche Verpflichtung keinen Unterschied, ob die
Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter angenommen
sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder
von Inhabern größerer gewerblicher Unternehmungen angenommen sind, ob sie in deren
Behausung, in Werkstuben, Werkstätten, Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf
Bauplätzen und Bauten, arbeiten.
Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften gehören zu den gewerb-
lichen Arbeitern und sind demnach zu Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
2. Von der Verpflichtung zu Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich
entbunden:
a) Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Art. 1, § 137 des Gesetzes eine Arbeits-
karte zu führen haben,
b) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
m#3. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen
nicht zu rechnen, und demnach zu Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
a) Haussöhne und Haustöchter, welche bei ihren Eltern und für diese, und zwar nicht
gegen Lohn oder sonstige Vergütung mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind,
b) Personen, welche in einem Gesindedienstverhältnisse stehen,
c) die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten be-
schäftigten Tagelöhner und Handarbeiter,
d) Personen, welche als Angestellte (Geschäftsführer, Buchführer, Werkmeister und
dergleichen) in gewerblichen Betriebsstätten beschäftigt werden.
§# 4. In Ansehung der Verpflichtung der Bergarbeiter zu Führung von Arbeits-
büchern bewendet es auch ferner bis auf weitere Bestimmung bei den Vorschriften in