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§§ 83, 84, 85, 97 der Verordnung zu Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom
2. December 1868 (Seite 1313 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1868) und bei der in Betreff dieser Arbeitsbücher getroffenen Einrichtung. Diese
Arbeitsbücher sind vom 1. Januar 1879 an auch von den jungen Bergarbeitern im
Alter zwischen 14 und 16 Jahren zu führen, wogegen auf die in Bergwerken beschäf-
tigten Kinder unter 14 Jahren von gedachtem Zeitpunkte an die Bestimmungen des
Gesetzes vom 17. Juli 1878 über die Führung von Arbeitskarten Anwendung zu
leiden haben. (Art. 2, Punkt 8 des Gesetzes.)
5. Die von gewerblichen Arbeitern unter 21 Jahren nach § 1 zu führenden
Arbeitsbücher werden in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung ein-
geführt ist, von dem Stadtrathe, in den Städten, welche die Städteordnung für mittlere
und kleine Städte angenommen haben, von dem Bürgermeister, auf dem Lande von
dem Gemeindevorstande ausgestellt.
6 6. Die Einrichtung der Arbeitsbücher ist nach Art. 1, § 110 des Gesetzes von
dem Reichskanzler bestimmt worden.
Die Herstellung derselben nach dem Muster der von dem Reichskanzleramte aus-
gegebenen Probe-Exemplare wird in dem Umfange des Bedarfs der sächsischen Behörden
von der Seiten des Ministeriums des Innern damit beauftragten Druckerei, der Vertrieb
von dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot besorgt. Von letzterem haben die in § 5 be-
zeichneten Gewerbepolizeibehörden ihren Bedarf an Arbeitsbüchern gegen portofreie Ein-
sendung des mit 10 Pfennigen für jedes Buch zu berechnenden baaren Verlags zu
beziehen.
J. Die in § 5 genannten Behörden haben die bei ihnen beantragte Ausstellung
eines Arbeitsbuches auch dann nicht zu verweigern, wenn nach ihrer Ansicht der be-
treffende Arbeiter vermöge der Art seiner Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedarf.
&,. Dagegen setzt die Ausstellung eines Arbeitsbuches voraus, daß
a) der Arbeiter in dem Bezirke der Behörde, bei welcher die Ausstellung des
Buches beantragt wird, zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat,
b) der Vater oder Vormund den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt, oder daß
die Gemeindebehörde die Zustimmung des Vaters nach Art. 1, § 108 des Gesetzes
ergänzt hat,
0) der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist,
ch für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt worden, oder
daß das für ihn ausgestellt gewesene Buch vollständig ausgefüllt, oder unbrauchbar
geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet worden ist.
Die Behörde hat diese Punkte in geeigneter Weise festzustellen und ist berechtigt,
die hierzu erforderlichen Nachweise zu verlangen, ebenso in dem Falle, wenn Jahr, Tag