Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 484 — 
§§ 83, 84, 85, 97 der Verordnung zu Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 
2. December 1868 (Seite 1313 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1868) und bei der in Betreff dieser Arbeitsbücher getroffenen Einrichtung. Diese 
Arbeitsbücher sind vom 1. Januar 1879 an auch von den jungen Bergarbeitern im 
Alter zwischen 14 und 16 Jahren zu führen, wogegen auf die in Bergwerken beschäf- 
tigten Kinder unter 14 Jahren von gedachtem Zeitpunkte an die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 17. Juli 1878 über die Führung von Arbeitskarten Anwendung zu 
leiden haben. (Art. 2, Punkt 8 des Gesetzes.) 
5. Die von gewerblichen Arbeitern unter 21 Jahren nach § 1 zu führenden 
Arbeitsbücher werden in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung ein- 
geführt ist, von dem Stadtrathe, in den Städten, welche die Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte angenommen haben, von dem Bürgermeister, auf dem Lande von 
dem Gemeindevorstande ausgestellt. 
6 6. Die Einrichtung der Arbeitsbücher ist nach Art. 1, § 110 des Gesetzes von 
dem Reichskanzler bestimmt worden. 
Die Herstellung derselben nach dem Muster der von dem Reichskanzleramte aus- 
gegebenen Probe-Exemplare wird in dem Umfange des Bedarfs der sächsischen Behörden 
von der Seiten des Ministeriums des Innern damit beauftragten Druckerei, der Vertrieb 
von dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot besorgt. Von letzterem haben die in § 5 be- 
zeichneten Gewerbepolizeibehörden ihren Bedarf an Arbeitsbüchern gegen portofreie Ein- 
sendung des mit 10 Pfennigen für jedes Buch zu berechnenden baaren Verlags zu 
beziehen. 
&# J. Die in § 5 genannten Behörden haben die bei ihnen beantragte Ausstellung 
eines Arbeitsbuches auch dann nicht zu verweigern, wenn nach ihrer Ansicht der be- 
treffende Arbeiter vermöge der Art seiner Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedarf. 
&,. Dagegen setzt die Ausstellung eines Arbeitsbuches voraus, daß 
a) der Arbeiter in dem Bezirke der Behörde, bei welcher die Ausstellung des 
Buches beantragt wird, zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, 
b) der Vater oder Vormund den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt, oder daß 
die Gemeindebehörde die Zustimmung des Vaters nach Art. 1, § 108 des Gesetzes 
ergänzt hat, 
0) der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, 
ch für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt worden, oder 
daß das für ihn ausgestellt gewesene Buch vollständig ausgefüllt, oder unbrauchbar 
geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet worden ist. 
Die Behörde hat diese Punkte in geeigneter Weise festzustellen und ist berechtigt, 
die hierzu erforderlichen Nachweise zu verlangen, ebenso in dem Falle, wenn Jahr, Tag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.