Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Dasselbe enthält ein Verzeichniß sämmtlicher für das Wintersemester angekündigten 
Vorlesungen und Uebungen, einen Bericht über das letztverflossene Studienjahr und 
Studienpläne (Unterrichtsprogramm) für die mechanische, Ingenieur-, Hochbau= und 
chemische, nach Befinden auch für die mathematisch-naturwissenschaftliche Abtheilung. 
Bei Beginn des Sommersemesters wird eine Ergänzung des Programms aus- 
gegeben, welche lediglich ein Verzeichniß der für dieses Semester angekündigten Vor- 
lesungen und Uebungen enthält. 
§9.S Die Professoren, sowohl die ordentlichen, als die außerordentlichen, sind 
Staatsdiener. 
Der dem einzelnen Professor zufallende Unterricht ist im Bestallungsdeerete be- 
stimmt. Vorlesungen und Uebungen in anderen Disciplinen sind ihm gestattet, soweit 
nicht sein pflichtmäßiger Unterricht darunter leidet oder Störungen anderer Art zu be- 
sorgen sind. 
*10. Ausnahmsweise können einzelne Lehrgegenstände Männern von hervor- 
ragender wissenschaftlicher Bedeutung ohne Anstellung am Polhytechnicum übertragen 
werden. 
An den Professoren= oder Abtheilungs-Conferenzen nehmen sie nur auf besondere 
Einladungen des Vorsitzenden Theil und haben nur eine berathende Stimme. 
Sie können zu Honorarprofessoren ernannt werden. Ueber die Ernennung beschließt 
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
11. Ueber die Zulassung von Privatdocenten bestimmt ein besonderes Regulativ. 
&12. Für Uebungen und Repetitorien in einzelnen Gegenständen können den 
Professoren Assistenten beigegeben werden. 
13. Die Leitung des Polytechnicums führt in unmittelbarer Unterordnung 
unter das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ein Director. 
Der Director wird vom König ernannt. 
Zugleich mit seiner Ernennung erhält der Director die Stellung eines ordentlichen 
Professors des Polytechnicums. 
14. Der Director vertritt das Polytechnicum nach Innen und Außen, leitet die 
gesammte Verwaltung und ist in erster Linie für den jeweiligen Stand desselben in 
wissenschaftlicher, disciplinarer und ökonomischer Beziehung verantwortlich. 
Insbesondere kommen ihm zur 
a) die Verpflichtung der Docenten; 
b) die Verpflichtung des gesammten Verwaltungs= und Dienstpersonals, sowie die 
Disciplin über dasselbe; 
c) der Vorschlag zu Berufungen von Professoren oder anderen Lehrern (§ 10) nach 
Berathung mit einer für jeden einzelnen Fall vom Senate zu wählenden, aus
	        
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