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VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt
werden. (§ 135, Abf. 2.)
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends
fallen. (8 136, Abf. I.)
Zwischen den Arbeitsstunden muß an jedem Arbeitstage eine regelmäßige Pause von der Dauer
einer halben Stunde gewährt werden. (§ 136, Abf. 1.)
Schulpflichtige Kinder dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie in der auf ihrer
Arbeitskarte angegebenen Weise die Schule besuchen. (§ 135, Abs. 3, § 137, Abs. 2.)
VII. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden
täglich beschäftigt werden. (§ 135, Abf. 4.)
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 51/2 Uhr Morgens und 8⅞ Uhr Abends
fallen. (§ 136, Abf. I.)
Zwischen den Arbeitsstunden müssen ihnen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen und
zwar Mittags eine Stunde, und Vor= und Nachmittags je eine halbe Stunde gewährt werden.
(§ 136, Abf. 1.)
VIII. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern zwischen 12 und
16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits-
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchem jugend-
liche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden. (§ 136, Abf. 2.)
IX. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Kate-
chumenen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unterricht bestimmten Stunden
dürfen jugendliche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (8 136, Abf. 3.)
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren beschäftigt werden, ist
eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (8 138, Abf. 3.)