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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: LVerordnung, 2 die Anshebung u- und 9 Verrdigum der geichen von 1 Eefangenen betr. S. 513. — Bekannt-
machung, die Verleihung des Rechts der Reifeprüfung an die Realschule in Wurzen betr. S. 514. —
Verordnung, die Verschmelzung des Geschwornengerichtsbezirks Glauchau mit dem Geschwornengerichts-
bezirke Zwickau betr. S. 515. — Verordnung, die Medicinal= und Veterinärpolizeibezirke in den Amts-
hauptmannschaften Glauchau, Zwickan, Schwarzenberg und Chemnitz betr. S. 515. — Bekanntmachung,
die veränderte Bezeichnung bez. Abgrenzung der Bezirke der Landwehrregimenter Nr. 104 und 105 betr.
S. 516. — Verordnung, die Ermittelung der Ernteerträge betr. S. 517. — Verordnung, Aenderungen
der Schulaufsichtsbezirke Glauchau, Zwickan, Sthwaene und Chemnitz betr. S. 518.
97. Verordnung,
die Aufhebung und Beerdigung der Leichen von Gefangenen betreffend;
vom 18. November 1878.
Die Ministerien des Innern und der Justiz verordnen hierdurch im Anschluß an die
Verordnung vom 21. September 1874, die Aufhebung von Todten und Scheintodten 2c.
betreffend, (Seite 311 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) und
auf Grund der Bestimmung im 3. Absatze des § 101 der revidirten Städteordnung
vom 24. April 1873, wie folgt:
& 1. Die Auphebung der Leiche eines Gefangenen fällt in den Gerichtsgefängnissen
ausnahmslos dem Vorstande des betreffenden Gerichts zu.
§&2s. Die in §9 der Verordnung vom 21. September 1874 vorgeschriebene Anzeige-
erstattung, ingleichen die in § 6 der nämlichen Verordnung angeordnete Bekanntmachung
liegt auch in Aufhebungsfällen der vorgedachten Art der Polizeibehörde ob.
Das Gericht hat daher der Polizeibehörde — eintretenden Falls unter Ablieferung
der in Gerichtshand befindlichen Bekleidungs= und Wäschstücke, sowie sonstigen Effecten
des Verstorbenen — von der erfolgten Aufhebung Nachricht zu geben.
Betraf die Aufhebung eine Militärperson, so ist die Mittheilung an die nächste
Militärbehörde zu richten. «
## 3. In jedem Falle des Ablebens einer in einem Gerichts= oder Polizeigefängnisse
detinirten Person hat, dafern die Leiche nicht von den Angehörigen des Verstorbenen
zur Beerdigung reclamirt wird, diejenige Behörde, in deren Gefängniß der Todesfall
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