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eingetreten ist, für das Begräbniß oder die Ablieferung des Leichnams an die Anatomie
(§ 7 der Verordnung vom 21. September 1874) Sorge zu tragen.
Die Beerdigung erfolgt, soweit nicht der Nachlaß zur Deckung der Begräbnißkosten
ausreicht, auf Rechnung der Behörde, welche vor dem Ableben des Gefangenen für
dessen Unterhalt im Gefängnisse aufzukommen hatte. Der letzteren Behörde bleibt die
Geltendmachung etwaiger Regreßansprüche an die zur Bestreitung des Begräbniß-
aufwandes rechtlich verpflichteten Personen und Vereine (Begräbnißkassen) vorbehalten.
Eine Inanspruchnahme des Ortsarmenverbandes, des Armenverbandes des Unterstütz-
ungswohnsitzes des Beerdigten oder des Landarmenverbandes findet Seiten der könig-
lichen Behörden nicht statt.
Das Nämliche gilt in Ansehung der Kosten der Ablieferung des Leichnams an die
Anatomie, soweit dieselben nicht von der betreffenden anatomischen Anstalt selbst über-
nommen werden.
Dresden, am 18. November 1878.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken.
Gebhardt.
M. 98. Bekanntmachung,
die Verleihung des Rechts der Reifeprüfung an die Realschule in Wurzen betreffend;
vom 26. November 1878.
Das unterzeichnete Ministerium hat nach vorgängiger Revision die Realschulanstalt
in Wurzen als Realschule I. Ordnung anerkannt und derselben von Ostern 1879 an
das Recht der Reifeprüfung in Gemäßheit § 47 des Gesetzes vom 22. August
1876 (Seite 329 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) und § 55 fg.
der Prüfungsordnung für die Realschulen I. Ordnung (Beilage BB der Ausführungs-
Verordnung vom 29. Januar 1877, Seite 105 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1877) verliehen.
Dresden, am 26. November 1878.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Fiedler.