— 516 —
von dem genannten Zeitpunkte an nach Maßgabe der angezogenen Verordnung die
Amtshauptmannschaft Glauchau selbst umfassen wird, sowie daß diejenigen Veränder-
ungen, welche nach Maßgabe dieser Verordnung vom 1. Januar 1879 an in Bezug
auf die Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen Verwaltungsbezirke Zwickau,
Schwarzenberg und Chemnitz eintreten werden, von demselben Zeitpunkte an auch in
den Medicinal= und Veterinärpolizeibezirken in den genannten Amtshauptmannschaften
einzutreten haben.
Dresden, am 2. December 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer I.
# 101. Bekanntmachung,
die veränderte Bezeichnung beziehentlich Abgrenzung der Bezirke des VI. Königlich
Sächsischen Landwehrregiments Nr. 105, und des 2. Bataillons des V. Königlich
Sächsischen Landwehrregiments Nr. 104 betreffend;
vom 4. December 1878.
Nachdem besage Verordnung „die Amtshauptmannschaft zu Glauchau und die Kirchen-
inspectionen in den Schönburgschen Receßherrschaften betreffend“ vom 1. November
1878 (Seite 403 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) an Stelle der
bisherigen Verwaltungscommission zu Glauchau mit den ihr zugetheilt gewesenen Schön-
burgschen Receßherrschaften die Amtshauptmannschaft zu Glauchau, und zwar
vom 1. Januar 1879 an mit dem ihr durch die Verordnung „einige Veränderungen
in der Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen Verwaltungsbezirke betreffend“ vom
20. November 1878 (Seite 509 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878)
zugewiesenen Bezirke getreten ist, so bildet nunmehr der Bezirk dieser Amtshaupt-
mannschaft den Bezirk des 2. Bataillons des VI. Königlich Sächsischen Landwehr-
regiments Nr. 105 und erleidet insoweit die dem ersten Theile der deutschen Wehr-
Ordnung (Ersatz-Ordnung) vom 28. September 1875 als Anlage 1, zu § 1 beigesügte
Landwehrbezirkseintheilung für das Deutsche Reich bei der Infanteriebrigade Nr. 47
(Seite 131 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) eine Abänderung.
Die Amtshauptmannschaften zu ZBwickau und Schwarzenberg, welche durch
die angezogene Verordnung vom 20. November 1878 in ihrer Abgrenzung eberfalls