Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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einige Veränderungen erfahren haben, bilden nach wie vor auch in der veränderten 
Abgrenzung, erstere den Bezirk des 1. Bataillons des VI. Königlich Sächsischen 
Landwehrregiments Nr. 105, letztere, zusammen mit der Amtshauptmannschaft zu 
Auerbach, den Bezirk des 2. Bataillons des V. Königlich Sächsischen Landwehr- 
regiments Nr. 104. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 4. December 1878. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
  
  
. 102. Verordnung, 
die Ermittelung der Ernteerträge betreffend; 
vom 5. December 1878. 
Nach den Beschlüssen des Bundesraths vom 15. Februar 1874 und 8. November 
1877 soll die Ermittelung der Ernteerträge nach einem bestimmten Erhebungsformulare 
in allen Bundesstaaten mit und von dem laufenden Jahre an jährlich vorgenommen 
werden. 
Zu diesem Behufe wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes verordnet: 
1. Die Ermittelung des Ernteertrags hat jährlich in allen Ortschaften durch die 
Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen zu erfolgen. 
2. Für jeden Ort des Königreichs wird im December jeden Jahres ein Druck- 
exemplar des Erhebungsformulars nebst einem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung 
den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den Städten, in denen die revidirte Städte- 
ordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadträthen, im Uebrigen den Amts- 
hauptmannschaften) durch das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern über- 
sendet werden. 
3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden 
Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver- 
fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 
ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 
4. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände haben alsbald die For- 
mulare unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen für jede Art der in
	        
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