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der Flur gebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der auf-
gedruckten Vorschriften auszufüllen.
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und
beziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Land-
wirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 15. Februar des folgenden
Jahres, und zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben direct vom Statistischen
Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses Büreau unmittelbar ein-
zusenden, Seiten der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die
Amtshauptmannschaften abzugeben.
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vor-
schriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres
Bezirks nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig fest verpackten Lagen zusammen-
geschnürt, bis spätestens zum 1. März desselben Jahres an das Statistische Büreau des
Ministeriums des Innern einzusenden.
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein
wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück-
folgenden Formulare anzugeben.
7. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des Statistischen
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadt-
räthen beziehentlich Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden und sind durch diese
mit thunlichster Beschleunigung abzustellen.
Dresden, am 5. December 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
103. Verordnung,
Aenderungen der Schulaufsichtsbezirke Glauchau, Zwickau, Schwarzenberg
und Chemnitz betreffend;
vom 6. December 1878.
Im Anschlusse an die Aenderungen, welche durch die Verordnung des Ministeriums
des Innern, einige Veränderungen in der Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen
Verwaltungsbezirke betreffend, vom 20. November dieses Jahres (Seite 509 des Gesetz-