Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 523 — 
Den Gemeindebehörden hat er bei Ausführung der ihnen nach jener Verordnung 
obliegenden Geschäfte mit Rath und Anleitung hülfreich zur Seite zu stehen und über- 
haupt seinerseits Alles aufzubieten, um die Vorarbeiten für die Einschätzung möglichst 
zu fördern und eine zweckentsprechende Erledigung derselben zu erreichen. 
Soweit die Anlegung der Ortscataster für das platte Land bei der Bezirkssteuer- 
einnahme zu erfolgen hat, sind die deshalb erforderlichen Arbeiten vom Bezirkssteuer- 
inspector spätestens bis zum 10. Januar zum Abschlusse zu bringen. 
82. 
Schätzungsnachweisungen über außerhalb des Orts der Erfüllung 
der Beitragspflicht befindliche Einkommensquellen. 
Die nach 8 26 der Ausführungsverordnung von den Gemeindebehörden nach dem 
Schema D aufzustellenden Verzeichnisse der außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden 
Besitzer und Theilhaber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken, 
Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen sind dazu be— 
stimmt, die Berücksichtigung des Einkommens aus diesen Erwerbsquellen bei der Ein— 
schätzung der betreffenden Personen da, wo dieselben ihre Beitragspflicht zu erfüllen 
haben, sicher zu stellen und die rechtzeitige Mittheilung des darin enthaltenen Ein— 
schätzungsmaterials an diejenigen Einschätzungscommissionen, welche diese Personen 
wegen ihres gesammten Einkommens einzuschätzen haben, zu ermöglichen. 
Obschon die Einschätzungscommissionen an die von den Gemeindebehörden in den 
Verzeichnissen D bewirkten Schätzungen keineswegs gebunden sind, vielmehr die Ein— 
schätzung der Beitragspflichtigen auch rücksichtlich ihres auswärtigen Einkommens nach 
ihrem eigenen pflichtmäßigen Ermessen zu bewirken haben, so werden doch jene Schätz— 
ungen der Gemeindebehörden im Zusammenhalte mit den übrigen in den Verzeich— 
nissen D enthaltenen Angaben immerhin wichtige Einschätzungsunterlagen für die Ein— 
schätzungscommissionen bilden, zumal letzteren nähere Kenntniß über die Beschaffenheit 
der auswärtigen Erwerbsquellen der Beitragspflichtigen und über die nach den ob— 
waltenden Verhältnissen vorauszusetzende Höhe des Einkommens aus denselben in der 
Regel fehlen wird. Wenn es daher für die Erzielung möglichst richtiger Einschätzungen 
von nicht geringer Bedeutung ist, daß sowohl die Angaben in den Verzeichnissen in 
gewissenhaftester Weise und mit Anwendung größter Sorgfalt gemacht, als auch 
namentlich die Schätzungen von den Gemeindebehörden mit richtiger Würdigung der 
einschlagenden Verhältnisse und unter gehöriger Beachtung der bestehenden Vorschriften 
bewirkt werden, so hat sich der Bezirkssteuerinspector die Anleitung der Gemeinde— 
behörden in dieser Hinsicht ganz besonders angelegen sein zu lassen und dieselben, soweit 
nöthig, bei Aufstellung der Verzeichnisse D nach Kräften zu unterstützen. Die eingehenden 
757
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.