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Den Gemeindebehörden hat er bei Ausführung der ihnen nach jener Verordnung
obliegenden Geschäfte mit Rath und Anleitung hülfreich zur Seite zu stehen und über-
haupt seinerseits Alles aufzubieten, um die Vorarbeiten für die Einschätzung möglichst
zu fördern und eine zweckentsprechende Erledigung derselben zu erreichen.
Soweit die Anlegung der Ortscataster für das platte Land bei der Bezirkssteuer-
einnahme zu erfolgen hat, sind die deshalb erforderlichen Arbeiten vom Bezirkssteuer-
inspector spätestens bis zum 10. Januar zum Abschlusse zu bringen.
82.
Schätzungsnachweisungen über außerhalb des Orts der Erfüllung
der Beitragspflicht befindliche Einkommensquellen.
Die nach 8 26 der Ausführungsverordnung von den Gemeindebehörden nach dem
Schema D aufzustellenden Verzeichnisse der außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden
Besitzer und Theilhaber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken,
Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen sind dazu be—
stimmt, die Berücksichtigung des Einkommens aus diesen Erwerbsquellen bei der Ein—
schätzung der betreffenden Personen da, wo dieselben ihre Beitragspflicht zu erfüllen
haben, sicher zu stellen und die rechtzeitige Mittheilung des darin enthaltenen Ein—
schätzungsmaterials an diejenigen Einschätzungscommissionen, welche diese Personen
wegen ihres gesammten Einkommens einzuschätzen haben, zu ermöglichen.
Obschon die Einschätzungscommissionen an die von den Gemeindebehörden in den
Verzeichnissen D bewirkten Schätzungen keineswegs gebunden sind, vielmehr die Ein—
schätzung der Beitragspflichtigen auch rücksichtlich ihres auswärtigen Einkommens nach
ihrem eigenen pflichtmäßigen Ermessen zu bewirken haben, so werden doch jene Schätz—
ungen der Gemeindebehörden im Zusammenhalte mit den übrigen in den Verzeich—
nissen D enthaltenen Angaben immerhin wichtige Einschätzungsunterlagen für die Ein—
schätzungscommissionen bilden, zumal letzteren nähere Kenntniß über die Beschaffenheit
der auswärtigen Erwerbsquellen der Beitragspflichtigen und über die nach den ob—
waltenden Verhältnissen vorauszusetzende Höhe des Einkommens aus denselben in der
Regel fehlen wird. Wenn es daher für die Erzielung möglichst richtiger Einschätzungen
von nicht geringer Bedeutung ist, daß sowohl die Angaben in den Verzeichnissen in
gewissenhaftester Weise und mit Anwendung größter Sorgfalt gemacht, als auch
namentlich die Schätzungen von den Gemeindebehörden mit richtiger Würdigung der
einschlagenden Verhältnisse und unter gehöriger Beachtung der bestehenden Vorschriften
bewirkt werden, so hat sich der Bezirkssteuerinspector die Anleitung der Gemeinde—
behörden in dieser Hinsicht ganz besonders angelegen sein zu lassen und dieselben, soweit
nöthig, bei Aufstellung der Verzeichnisse D nach Kräften zu unterstützen. Die eingehenden
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