— 5627 —
Bei der großen Mannigfaltigkeit der Verhältnisse lassen sich indessen bestimmte,
auf alle Fälle anwendbare Vorschriften nicht ertheilen. Es ist vielmehr dem pflicht-
mäßigen Ermessen des Vorsitzenden zu überlassen, wie weit er in den vorläufigen Er-
örterungen, durch welche allerdings die Arbeit der Commission wesentlich erleichtert und
gefördert werden kann, gehen darf, ohne dieser letzteren selbst vorzugreifen oder in einer
über den vorliegenden Zweck hinausgehenden Weise in Privatverhältnisse einzudringen
oder den Vorerörterungen eine das Bedürfniß überschreitende Ausdehnung zu geben.
87.
Einberufung der Commission.
Nach Erledigung der in § 6 gedachten Vorarbeiten hat der Vorsitzende die Mit-
glieder der Einschätzungscommission einzuberufen und nach erfolgter Constituirung der
letzteren mit dem Einschätzungsgeschäfte selbst zu beginnen. Dasselbe ist mit thunlichster
Beschleunigung zu betreiben und spätestens bis zum 15. März zum Abschlusse zu bringen.
II. Abschnitt.
Ueber das Verfahren in den Einschätzungscommissionen
und die Aufstellung der Cataster.
88.
Constituirung der Commission. Präsenzliste.
Die Sitzung der Einschätzungscommission hat der Vorsitzende mit der Verpflichtung
der Mitglieder nach Maßgabe von § 32, Abs. 2 des Gesetzes zu beginnen. Die Letzteren
sind hierbei auf § 73 des Gesetzes zu verweisen.
Ueber die Constituirung der Einschätzungscommission und deren Beschlußfähigkeit
in den einzelnen Sitzungen ist von dem Vorsitzenden oder einem von ihm hiermit zu
beauftragenden Mitgliede der Commission ein Protocoll aufzunehmen.
Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter P hier angefügten Schema
zu führen, in welcher für jede Sitzung der Commission zu den Namen der Mitglieder
und Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und wie viele
volle Stunden sie sich an den Geschäften der Commission betheiligt haben.
Wird die Sitzung an einem außerhalb des Einschätzungsdistricts gelegenen Orte
abgehalten, so hat der Vorsitzende bei den in dem betreffenden Einschätzungsdistriete
wohnhaften Mitgliedern oder Stellvertretern in der Anmerkungsspalte der Präsenzliste
zu bemerken, wie viel Zeit auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte
bis zum Sitzungsorte und zurück zu verwenden ist.