Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bei der großen Mannigfaltigkeit der Verhältnisse lassen sich indessen bestimmte, 
auf alle Fälle anwendbare Vorschriften nicht ertheilen. Es ist vielmehr dem pflicht- 
mäßigen Ermessen des Vorsitzenden zu überlassen, wie weit er in den vorläufigen Er- 
örterungen, durch welche allerdings die Arbeit der Commission wesentlich erleichtert und 
gefördert werden kann, gehen darf, ohne dieser letzteren selbst vorzugreifen oder in einer 
über den vorliegenden Zweck hinausgehenden Weise in Privatverhältnisse einzudringen 
oder den Vorerörterungen eine das Bedürfniß überschreitende Ausdehnung zu geben. 
87. 
Einberufung der Commission. 
Nach Erledigung der in § 6 gedachten Vorarbeiten hat der Vorsitzende die Mit- 
glieder der Einschätzungscommission einzuberufen und nach erfolgter Constituirung der 
letzteren mit dem Einschätzungsgeschäfte selbst zu beginnen. Dasselbe ist mit thunlichster 
Beschleunigung zu betreiben und spätestens bis zum 15. März zum Abschlusse zu bringen. 
II. Abschnitt. 
Ueber das Verfahren in den Einschätzungscommissionen 
und die Aufstellung der Cataster. 
88. 
Constituirung der Commission. Präsenzliste. 
Die Sitzung der Einschätzungscommission hat der Vorsitzende mit der Verpflichtung 
der Mitglieder nach Maßgabe von § 32, Abs. 2 des Gesetzes zu beginnen. Die Letzteren 
sind hierbei auf § 73 des Gesetzes zu verweisen. 
Ueber die Constituirung der Einschätzungscommission und deren Beschlußfähigkeit 
in den einzelnen Sitzungen ist von dem Vorsitzenden oder einem von ihm hiermit zu 
beauftragenden Mitgliede der Commission ein Protocoll aufzunehmen. 
Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter P hier angefügten Schema 
zu führen, in welcher für jede Sitzung der Commission zu den Namen der Mitglieder 
und Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und wie viele 
volle Stunden sie sich an den Geschäften der Commission betheiligt haben. 
Wird die Sitzung an einem außerhalb des Einschätzungsdistricts gelegenen Orte 
abgehalten, so hat der Vorsitzende bei den in dem betreffenden Einschätzungsdistriete 
wohnhaften Mitgliedern oder Stellvertretern in der Anmerkungsspalte der Präsenzliste 
zu bemerken, wie viel Zeit auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte 
bis zum Sitzungsorte und zurück zu verwenden ist.
	        
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