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auf das Nichterscheinen vor der Einschätzungscommission gesetzte Nachtheil des Recla—
mationsverlusts tritt nur dann ein, wenn derselbe beim Verlangen der Auskunft oder bei
der Vorladung ausdrücklich angedroht worden ist. Beim Vorhandensein dieser letzteren
Voraussetzung ist die ausdrückliche oder durch Schweigen zu erkennen gegebene Ver—
weigerung der verlangten Auskunft oder die Nichtbeachtung der geschehenen Vorladung
in der Anmerkungsspalte des Catasters bei dem Namen der betreffenden Person acten—
kundig zu machen.
8 16.
Begrenzung der Befugnisse der Commission.
Die Commission ist nicht berechtigt, von den einzuschätzenden Personen die Vor—
legung von Geschäfts- oder Rechnungsbüchern oder von Auszügen aus solchen zu ver—
langen, selbstverständlich aber an der Benutzung derartiger Unterlagen bei der Ein—
schätzung nicht behindert, wenn ihr dieselben freiwillig dargeboten werden.
817.
Behandlung der Declarationen.
Die von den Betheiligten eingereichten Declarationen hat die Einschätzungscommission
ohne Rücksicht darauf, ob dieselben auf specielle Declarationsaufforderung oder ohne
solche und ob dieselben fristgemäß oder erst nach Ablauf der Declarationsfrist eingereicht
worden sind, bei der Einschätzung in sorgfältige Erwägung zu ziehen. Dasselbe hat auch
mit sonstigen Anzeigen der Betheiligten über ihre Erwerbs= und Vermögensverhältnisse,
über die von ihnen zu bezahlenden Schuldzinsen und über das Vorhandensein anderer
an sich zulässiger Abzüge zu geschehen.
Die Versäumung an der Deeclarationsfrist Seiten eines Beitragspflichtigen, welcher
eine specielle Declarationsaufforderung erhalten hat, kommt nicht bei der Einschätzung,
sondern nur in dem Reclamationsverfahren bei Beurtheilung der Frage, ob der Be-
treffende des Reclamationsrechts verlustig gegangen ist, in Betracht. Die Commission
hat sich daher bei der Einschätzung mit der Erörterung des Zeitpunktes des Eingangs
einer Declaration nicht zu befassen.
8 18.
Fortsetzung.
Wenn eine formell genügende Declaration vorliegt und die Prüfung derselben
ergiebt, daß das declarirte Einkommen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens,
auf welchen die Gesammtheit der der Einschätzungscommission bekannten Verhältnisse
des Declaranten schließen läßt, übersteigt oder doch nahezu erreicht, so sind deren An—