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kommen nicht erzielt oder sogar mit Verlust abgeschlossen worden ist, bei der Ziehung
des Durchschnitts mit Null in Ansatz gebracht.
Befindet sich ein Beitragspflichtiger in diesen Fällen, sowie in dem Falle, wenn das
Einkommen in Gemäßheit des Gesetzes an sich nach den Ergebnissen des letzten Kalender—
jahres (zu vergl. § 16, Abs. 2 des Gesetzes) in Anschlag zu bringen sein würde, noch
nicht so lange Zeit im Besitze der betreffenden Erwerbsquellen, daß die Veranschlagung
des ihm daraus zufließenden Einkommens nach diesen Grundsätzen erfolgen kann, so ist
dieses Einkommen schätzungsweise seinem muthmaßlichen jährlichen Betrage nach
zu ermitteln.
Soweit es sich dabei um Einkommen handelt, welche an sich nach dreijährigem
Durchschnitte zu veranschlagen wären, werden dann, wenn dieselben schon so lange
bestehen, daß wenigstens ein Jahresabschluß vorliegt, die seit der Zeit ihres Bestehens
wirklich erzielten Ergebnisse in der Regel einen guten Anhalt für die Schätzung des
muthmaßlichen jährlichen Betrags derselben bieten. Die Commission darf sich indessen
solchenfalls nicht darauf beschränken, das Einkommen lediglich nach dem Abschlusse des
letzten Jahres oder, dafern das Einkommen bereits so lange besteht, nach dem Durch-
schnitte der Abschlüsse der letzten zwei Jahre zu veranschlagen, sondern sie hat zu prüfen,
ob etwa in dem fraglichen Zeitraume ausnahmsweise Umstände besonders günstiger
oder besonders ungünstiger Art auf das Einkommen steigernd oder abmindernd ein-
gewirkt haben, welchenfalls dieselben bei der Schätzung in billige Berücksichtigung zu
ziehen sein werden, um Benachtheiligungen sowohl der Staatskasse als auch der Bei-
tragspflichtigen nach Möglichkeit vorzubeugen.
Bestehen dagegen Einkommen der vorgedachten Art noch nicht so lange, daß wenig-
stens ein Jahresabschluß vorliegt, oder handelt es sich um Einkommen, welche an sich
nach den Ergebnissen des letzten Kalenderjahres zu veranschlagen wären, so hat die
Commission unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände, welche auf die Höhe des
Einkommens von Einfluß sein können, und namentlich der Gestaltung der Einkommens-
verhältnisse seit der Zeit des Bestehens der betreffenden Quelle sich ein Urtheil darüber
zu bilden, wie hoch das Einkommen des Beitragspflichtigen aus derselben auf den Zeit-
raum eines Jahres billigerweise veranschlagt werden könne, und dem entsprechend die
Schätzung zu bewirken.
Ebenso hat schätzungsweise Ermittelung eines Einkommens der in Abs. 1
und 2 bezeichneten Arten dann einzutreten, wenn es an ausreichenden ziffermäßigen
Unterlagen für die Feststellung desselben nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirth-
schafts= beziehentlich Geschäftsjahre oder nach den Ergebnissen des letztvorausgegangenen
Kalenderjahres gebricht. Solchenfalls ist jedoch die allgemeine Gestaltung der Erwerbs-
verhältnisse in den an sich für die Einschätzung maßgebenden Jahren, soweit eine Ein-