Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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kommen nicht erzielt oder sogar mit Verlust abgeschlossen worden ist, bei der Ziehung 
des Durchschnitts mit Null in Ansatz gebracht. 
Befindet sich ein Beitragspflichtiger in diesen Fällen, sowie in dem Falle, wenn das 
Einkommen in Gemäßheit des Gesetzes an sich nach den Ergebnissen des letzten Kalender— 
jahres (zu vergl. § 16, Abs. 2 des Gesetzes) in Anschlag zu bringen sein würde, noch 
nicht so lange Zeit im Besitze der betreffenden Erwerbsquellen, daß die Veranschlagung 
des ihm daraus zufließenden Einkommens nach diesen Grundsätzen erfolgen kann, so ist 
dieses Einkommen schätzungsweise seinem muthmaßlichen jährlichen Betrage nach 
zu ermitteln. 
Soweit es sich dabei um Einkommen handelt, welche an sich nach dreijährigem 
Durchschnitte zu veranschlagen wären, werden dann, wenn dieselben schon so lange 
bestehen, daß wenigstens ein Jahresabschluß vorliegt, die seit der Zeit ihres Bestehens 
wirklich erzielten Ergebnisse in der Regel einen guten Anhalt für die Schätzung des 
muthmaßlichen jährlichen Betrags derselben bieten. Die Commission darf sich indessen 
solchenfalls nicht darauf beschränken, das Einkommen lediglich nach dem Abschlusse des 
letzten Jahres oder, dafern das Einkommen bereits so lange besteht, nach dem Durch- 
schnitte der Abschlüsse der letzten zwei Jahre zu veranschlagen, sondern sie hat zu prüfen, 
ob etwa in dem fraglichen Zeitraume ausnahmsweise Umstände besonders günstiger 
oder besonders ungünstiger Art auf das Einkommen steigernd oder abmindernd ein- 
gewirkt haben, welchenfalls dieselben bei der Schätzung in billige Berücksichtigung zu 
ziehen sein werden, um Benachtheiligungen sowohl der Staatskasse als auch der Bei- 
tragspflichtigen nach Möglichkeit vorzubeugen. 
Bestehen dagegen Einkommen der vorgedachten Art noch nicht so lange, daß wenig- 
stens ein Jahresabschluß vorliegt, oder handelt es sich um Einkommen, welche an sich 
nach den Ergebnissen des letzten Kalenderjahres zu veranschlagen wären, so hat die 
Commission unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände, welche auf die Höhe des 
Einkommens von Einfluß sein können, und namentlich der Gestaltung der Einkommens- 
verhältnisse seit der Zeit des Bestehens der betreffenden Quelle sich ein Urtheil darüber 
zu bilden, wie hoch das Einkommen des Beitragspflichtigen aus derselben auf den Zeit- 
raum eines Jahres billigerweise veranschlagt werden könne, und dem entsprechend die 
Schätzung zu bewirken. 
Ebenso hat schätzungsweise Ermittelung eines Einkommens der in Abs. 1 
und 2 bezeichneten Arten dann einzutreten, wenn es an ausreichenden ziffermäßigen 
Unterlagen für die Feststellung desselben nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirth- 
schafts= beziehentlich Geschäftsjahre oder nach den Ergebnissen des letztvorausgegangenen 
Kalenderjahres gebricht. Solchenfalls ist jedoch die allgemeine Gestaltung der Erwerbs- 
verhältnisse in den an sich für die Einschätzung maßgebenden Jahren, soweit eine Ein-
	        
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