Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

8  25.  Die  Aufnahme  als  Studirender  des  Polytechnicums  ist  von  Beibringung
des  Reifezeugnisses  eines  Gymnasiums  —  §  58  der  Beilage  A  zur  Verordnung  vom
29.  Januar  1877,  Seite  82  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  —  oder  einer  Realschule
  erster  Ordnung  —  §  55  der  Beilage  B  zur  Verordnung  vom  29.  Januar  1877,
Seite  105  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  demselben  Jahre  —  oder  des
Abgangszeugnisses  aus  dem  obersten  Cursus  der  höheren  Gewerbeschule  in  Chemnitz
bedingt.

Für  Nicht-Sachsen  tritt  an  Stelle  dieser  Zeugnisse  das  Reifezeugniß  einer  staatlich
anerkannten  Lehranstalt,  deren  Lehrziele  mit  denen  der  genannten  Lehranstalten  im
Wesentlichen  übereinstimmen,  oder  das  Zeugniß  über  vorherige  Inscription  als  ordentlicher
  Studirender  einer  anderen  technischen  Hochschule  oder  einer  Universität.

Außerdem  ist,  soweit  sich  die  vorerwähnten  Zeugnisse  hierauf  nicht  erstrecken,  ein
Zeugniß  über  das  Verhalten,  ein  amtliches  Zeugniß  über  das  Alter  und,  im  Falle  der
Minderjährigkeit,  ein  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Genehmigung
beizubringen.  «

Die  eingereichten  Zeugnisse  bleiben  gegen  Aushändigung  einer  Legitimationskarte
bis  zum  Austritte  des  Betreffenden  bei  der  Direction  deponirt.

Aufnahmeprüfungen  finden  nicht  statt.

Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  geschieht  bei  dem  Director.

Bei  der  Aufnahme  ist  die  in  der  Studienordnung  festgesetzte  Gebühr  —  In—
seriptionsgebühr  —  zu  entrichten.

Das  Nähere  über  die  Aufnahme  ist  in  der  Studienordnung  bestimmt.

826.  Die  Studirenden  haben  sich  bei  der  Aufnahme  für  den  Eintritt  in  eine
der  Fachabtheilungen  zu  entscheiden.

Die  Wahl  der  Vorlesungen  und  Uebungen  ist  ihnen  freigestellt.  Doch  haben  sie
in  jedem  Semester  mindestens  drei  Vorlesungen  oder  Uebungen  anzunehmen.  Weitere
Beschränkungen  bestimmt  die  Studienordnung.

In  der  Studienordnung  ist  auch  das  Nähere  über  die  Einschreibung  zu  den  Vor—
lesungen  bestimmt.

8  27.  Für  die  gewählten  Collegien  ist  ein  Honorar  zu  entrichten.

Der  Betrag  desselben  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden.


Für  den  ordentlichen  Unterricht  der  Professoren  ist  der  Honorarsatz  pro  wöchentliche
Stunde  ein  bestimmter,  durchgängig  gleicher.  Derselbe  ist  bei  Vorträgen  höher,  als
bei  Uebungen.  Bei  Uebungen  in  Gruppen  von  verhältnißmäßig  geringer  Theilnehmerzahl
  kann  derselbe  höher  sein,  als  bei  Uebungen  im  Allgemeinen.

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