Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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richtige oder unvollständige Angaben erstattet hat, welche zur Verkürzung des Steuer— 
interesses zu führen geeignet sind, dies zu Protocoll zu constatiren und das Protocoll 
dem Bezirkssteuerinspector, falls derselbe nicht den Vorsitz in der Commission führt, 
behufs der Einleitung des Strafverfahrens mitzutheilen. 
Dieselbe Verpflichtung hat der Vorsitzende, wenn er im Gegensatz zu der Majorität 
der Commission der Ansicht ist, daß die Angaben eines Beitragspflichtigen nachweislich 
den Thatbestand einer Hinterziehung begründen. 
8 28. 
Eintrag der Schätzungsergebnisse. 
Die Ergebnisse der Einschätzung werden vom Vorsitzenden oder doch unter dessen 
specieller Beaufsichtigung und Vertretung in Gemäßheit der gefaßten Beschlüsse in das 
Cataster eingetragen. 
Ferner hat der Vorsitzende für Ausfüllung der Spalten 8 und 11 bis 13 des 
Catasters Sorge zu tragen. 
Bei Personen, welche auf Grund der Bestimmungen in § 6 unter 8 und 9 des 
Gesetzes von der Einkommensteuer ganz befreit bleiben, sind die Spalten 12 und 13 
des Catasters durch Querstriche auszufüllen. 
8 29. 
Fortsetzung. 
Der Vorsitzende hat sich bei allen Einträgen in die Cataster zu vergegenwärtigen, 
daß die Cataster öffentliche Urkunden sind und die alleinigen Unterlagen für die Steuer— 
erhebung bilden. Die Einträge sind daher dieser Eigenschaft der Cataster entsprechend 
mit größter Sorgfalt, deutlich und jedenfalls unter Vermeidung von Rasuren zu be— 
wirken. Abänderungen, welche sich ausnahmsweise nöthig machen, sind in der Weise 
auszuführen, daß der abzuändernde Eintrag mit einem dünnen horizontalen Striche 
durchzogen und der neue Eintrag unmittelbar über den durchstrichenen gesetzt wird. 
Jede Abänderung ist von dem Vorsitzenden in der Anmerkungsspalte durch Bei— 
setzung der Bemerkung: 
„die Abänderung in Spalte . .. wird hiermit beglaubigt“ 
unter Beisetzung seines Namens zu beglaubigen. 
Die Verwendung rother Tinte zu den etwa vorkommenden Abänderungen ist un- 
statthaft. 
Bei Zusammenrechnung der Einkünfte (Spalte 4 bis 7) eines jeden Beitrags- 
pflichtigen und Auswerfung des Gesammtbetrags der Einkünfte in Spalte 8, sowie bei 
dem Abzuge der nachgewiesenen Schuldzinsen 2c. (Spalte 10) von dem Gesammtbetrage
	        
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