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Reclamationscommission für formell zulässig erklärt (zu vergl. § 52 des Gesetzes), so
hat es hierbei endgültig zu bewenden und kann dieselbe daher im weiteren Verlaufe
des Verfahrens weder von der Einschätzungscommission noch von der Reclamations-
commission wegen formeller Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.
837.
Vorlegung der Rechtsmittel an die Einschätzungscommissionen.
Berufungen und Reclamationen gegen die von den Einschätzungscommissionen be—
wirkten Einschätzungen sind insoweit, als sie nicht durch Anerkennung der Berufungen
Seiten der Beitragspflichtigen, deren Einschätzung angefochten worden, beziehentlich
durch Zurückweisung der Reclamationen aus formellen Gründen Erledigung finden, vom
Bezirkssteuerinspector districtsweise zu ordnen und nebst den Reclamationstabellen
(§ 35), sowie sämmtlichen auf die angefochtenen Einschätzungen bezüglichen Einschätzungs-
unterlagen einschließlich der Hauslisten den betreffenden Einschätzungscommissionen zur
Entscheidung vorzulegen, von welchen die angefochtenen Einschätzungen herrühren.
838.
Verfahren der Einschätzungscommissionen. Formelle Prüfung.
Mit der Prüfung der Reclamationen in formeller Hinsicht hat sich die Einschätzungs-
commission nicht zu befassen, vielmehr hat sie alle ihr von dem Bezirkssteuerinspector
zur Entscheidung vorgelegten Reclamationen lediglich in materieller Beziehung zu prüfen.
Berufungen sind von der Einschätzungscommission in Bezug auf die Rechtzeitigkeit
der Einwendung (§ 53, Abs. 1 des Gesetzes) zu prüfen und, wenn sich ergiebt, daß sie
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingewendet worden sind, als formell unzulässig
zurückzuweisen, andernfalls dagegen gleich den Reclamationen der materiellen Prüfung
zu unterwerfen.
839.
Fortsetzung. Einladung des Berufenen.
Zur Verhandlung über eine Berufung ist der Beitragspflichtige, gegen dessen Ein—
schätzung dieselbe gerichtet ist, unter Einräumung einer angemessenen Frist durch den
Vorsitzenden der Einschätzungscommission einzuladen und ihm dadurch zur Geltend—
machung seiner Einwendungen gegen die Berufung Gelegenheit zu geben. Durch das
Ausbleiben des Beitragspflichtigen in dem für die Verhandlung angesetzten Termine
wird die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nicht gehindert.
1878. 78