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I. Zum Rohertrage sind zu rechnen:
1. der Geldwerth aller in der Wirthschaft, auf den Feldern, Wiesen, Hutungen,
in Gärten und Teichen gewonnenen pflanzlichen und thierischen Producte mit Ausnahme
der Futterstoffe, des Strohes und der Streumaterialien, welche in der eigenen Land-
wirthschaft zur Viehhaltung oder Düngerbereitung Verwendung finden;
2. der Erlös aus der Verleihung der Zugkraft und anderer Wirthschaftsmittel,
sowie aus dem gelegentlichen Verkaufe von Torf, Steinen, Sand, Kies, Lehm, Thon
und ähnlichen Gegenständen, welche nicht in gewerbsmäßig betriebenen Werken oder
Unternehmungen gewonnen werden (vergl. außerdem über die Besteuerung des gewerbs-
mäßigen Betriebs dieser Gewinnungsstätten § 53);
3. der Miethwerth der Wohnung des Besitzers und seiner Familie, der Wohnräume
des nicht zum Wirthschaftsbetriebe gehaltenen Personals, der Stallung für Luxuspferde
und Wagenremisen für Kutschwagen.
II. Zu' den vom Rohertrage zu kürzenden Bewirthschaftungskosten sind zu rechnen
die Ausgaben:
1. für Instandhaltung der Wohn= und Wirthschaftsgebäude und der für den
Wirthschaftsbetrieb vorhandenen baulichen Anlagen (Wege, Brücken, Zäune, Mauern,
Dämme, Bewässerungsvorrichtungen, Schleußen, Wasserleitungen, Brunnen, Tage-
löhnerwohnungen 2c.), für Ergänzung und Instandhaltung des lebenden und todten
Inventars, allenthalben jedoch mit Ausschluß der Ausgaben für Verbesserung oder Ver-
mehrung der Gebäude und Anlagen, sowie des Inventars und unter Ausschluß der
Berechnung von Vergütungen für die zu diesem Zwecke erfolgten Leistungen des Besitzers,
seiner Angehörigen und Dienstleute, sowie der Wirthschaftsgespanne;
2. für Versicherung des lebenden und todten Inventars, der Feld= und Garten-
früchte und Vorräthe aller Art;
3. für die nicht im Haushalte des Besitzers gebrauchte Beleuchtung und Heizung;
4. für Gehalte und sonstige Dienstemolumente der angenommenen Wirthschafts-
beamten, Löhne, Beköstigung und Wohnung der Arbeiter, jedoch mit Ausschluß der
ganz oder vorzugsweise im Haushalte des Besitzers oder mit persönlichen Dienst-
leistungen für denselben oder dessen Familie beschäftigten Personen;
5. für Samen und Pflanzen, Futter= und Düngemittel, welche für den laufenden
Wirthschaftsbetrieb zugekauft worden sind.
52.
Sind ziffermäßige Unterlagen der in § 51 gedachten Art nicht vorhanden oder
werden solche der Einschätzungscommission nicht vorgeführt, so hat dieselbe das Ein-