Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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und Naturalverpflegung gewährten Arbeitslöhne, sowie der beim Jahresschlusse sich er— 
gebende Bestand an Vorräthen und baaren Betriebsmitteln in Rechnung zu ziehen. 
Bei Feststellung der Zinsen aus diesem Betriebscapitale sind die Ergebnisse der 
drei letzten Ernten, die durch größere oder geringere Intelligenz beeinflußte Bewirth— 
schaftungsweise, der durch die Beschaffenbeit der Wirthschaftsgebäude bedingte Aufwand 
für die Unterhaltung derselben 2c. derart zu berücksichtigen, daß die hiervon abhängige 
höhere oder geringere Verwerthung des Betriebscapitals in der Höhe des Zuschlags 
einen der Wirklichkeit entsprechenden Ausdruck findet. Dieser Zuschlag muß daher auch 
den dem Besitzer zufließenden Unternehmergewinn mit enthalten. 
Es empfiehlt sich, zu diesem Zwecke vor Feststellung der Zuschläge Probeberech= 
nungen bei solchen Besitzungen zu machen, über welche ausreichende zuverlässige Be- 
rechnungsunterlagen erlangt werden können. 
3. Der nach 1 und 2 ermittelte Pachtwerth nebst Verzinsung des 
Betriebscapitals pro Hectar ist mit der Zahl der Hectare der bei der 
Schätzung in Frage befangenen landwirthschaftlich benutzten Grund- 
stücke zu vervielfachen und zu dem Gesammtbetrage ein weiterer Zu- 
schlag für persönlichen Arbeitsverdienst hinzuzurechnen. 
Bei Bemessung der Höhe des Arbeitsverdienstes soll die wirkliche Leistung je nach 
dem Grade der persönlichen Tüchtigkeit des Wirthschafters und dem dadurch bedingten 
Ersatz fremder Arbeitskräfte (Lohn, beziehentlich Gehalt und Werth der Natural- 
verpflegung für Knechte, Mägde, Vogt, Wirthschafterin, Inspector 2c.) leitend sein. Die 
individuelle Leistungsfähigkeit und beziehentlich wirkliche Leistung desselben soll dabei in 
vollem Umfange Berücksichtigung finden. 
In solchen Fällen, in welchen nach Größe des Guts und Art der Bewirthschaftung 
die Beschäftigung das ganze Jahr hindurch gegeben ist, ist der Arbeitsverdienst sum- 
marisch als Jahresverdienst einzustellen. 
Bei solchen Grundstücken, welche nach ihrer Größe und Bewirthschaftungsweise volle 
Beschäftigung nicht gewähren, ist ein verhältnißmäßiger Zuschlag pro Heetar zu 
machen, welcher der auf die Bewirthschaftung verwendeten Arbeit entspricht. 
In ähnlicher Weise ist auch bei größeren Grundstücken dann zu verfahren, wenn 
der Bewirthschafter einen Theil seiner Zeit einem anderen Berufe widmet, wie es z. B. 
bei kleineren, im Besitze von Grundstücken sich befindenden Handwerkern der Fall ist, 
oder wenn er infolge von Kränklichkeit 2c. eine fremde Kraft nur theilweise ersetzt. 
4. Endlich ist der Miethwerth der vom Wirthschafter für sich, seine 
Familie und das nicht zum Wirthschaftsbetriebe gehaltene Personal 
benutzten Wohnung einschließlich der Stallung für Luxuspferde und
	        
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