Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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gegangenen Kalenderjahre, für welches ein Abschluß vorliegt, wirklich erreicht hat, in 
Anschlag zu bringen (vergl. jedoch oben § 20). 
l 61. 
Wenn Werthpapiere zu dem Betriebscapitale eines kaufmännischen Geschäfts ge- 
hören (§ 19 unter 1 des Gesetzes), so sind die Erträgnisse daraus im Cataster nicht 
in die Kategorie b einzustellen, sondern bei der Einschätzung des Einkommens aus 
Handel und Gewerbe mit zu berücksichtigen. 
Bei der Ausbeute beziehentlich Dividende von Kuxen, Actien und Antheilscheinen 
von Bergwerks= und diesen gleichzuachtenden Unternehmungen darf ein Abzug für die 
successive Aufzehrung der Substanz des Bergwerks rc. nicht bewirkt werden. 
Sollte der Einschätzungscommission das Vermögen eines Beitragspflichtigen, nicht 
aber der Ertrag desselben bekannt sein, so ist bis zum Nachweise des Gegentheils anzu- 
nehmen, daß dasselbe mindestens zum landesüblichen Zinsfuße von fünf Procent an- 
gelegt sei. 
VI. Abschnitt. 
Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus ständigen Aemtern 2c. 
(§§ 5, 6 unter 4 und 5, 17 unter c und 20 des Gesetzes, § 8, Abs. 2 der 
Ausführungsverordnung.) 
8 632. 
Das Einkommen aus der Bekleidung eines Amtes oder Privatdienstes, insoweit 
damit ein fester Gehalt, Salair oder Lohn verbunden ist, ingleichen die Pensionen oder 
Wartegelder von Beamten 2c. und deren Hinterlassenen sind — unbeschadet der Be- 
rücksichtigung der in der Zeit bis zur Aufstellung des Catasters vorkommenden und 
der Commission bekannt werdenden Veränderungen — nach dem jährlichen Betrage, 
welchen dieselben zur Zeit der Aufstellung der Beamtenlisten und Lohnlisten beziehent- 
lich zur Zeit der Selbsteinschätzung (Declaration) haben, einzuschätzen. 
Insoweit das Diensteinkommen in dem Bezuge von Gebühren oder Tantiemen 
besteht, erfolgt deren Annahme nach dem Betrage, welchen dieselben in dem der Ein- 
schätzung (Aufstellung der Beamten= und Lohnlisten, Deelaration) zunächst voraus- 
gegangenen Kalenderjahre, für welches ein Abschluß vorliegt, erreicht haben (vergl. 
jedoch oben § 20). 
Obschon das Einkommen aus Dienstländereien nach denselben Grundsätzen, wie 
das Einkommen aus eigenen Grundstücken ermittelt werden muß, ist dasselbe doch im 
Cataster dem Einkommen unter e zuzurechnen.
	        
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