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Bei Beamten, deren Diensteinkommen einschließlich des von ihnen zu bestreitenden
Dienstaufwands in einer Summe ausgeworfen ist, kann ein angemessener Theil dieser
Summe als Vergütung für den Dienstaufwand abgezogen werden. Ueber die Höhe
dieses Abzugsbetrags hat die Anstellungsbehörde zu entscheiden. Ein solcher Abzug ist
jedoch nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Anordnung darüber getroffen ist, daß ein
Diensteinkommen zugleich die Entschädigung für den Dienstaufwand mit enthält.
Werden einem Beamten besondere Dienstaufwandsentschädigungen gewährt, so
bleiben nur diese Beträge von der Besteuerung frei und ist jede Untersuchung darüber
ausgeschlossen, ob der Beamte an diesen Beträgen Ersparnisse macht oder noch einen
Theil seines sonstigen Diensteinkommens zum Dienstaufwande verausgabt.
Unterstützen Familienglieder den Hausherrn oder die Hausfrau dauernd bei dem
Betriebe der Landwirthschaft oder eines anderen Gewerbes, so ist der Betrag dessen,
was ihnen an Gehalt oder Lohn oder in Naturalien dafür gewährt wird oder, wenn
ein solcher Betrag nicht vereinbart worden ist, Dasjenige, was in einem solchen Falle
fremden Gehülfen oder Arbeitern gewährt werden müßte, als deren Einkommen an—
zunehmen.
VII. Abschnitt.
Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus Handel und Ge—
werben, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, sowie jeder anderen nicht
mit ständigem Lohne verbundenen Erwerbsthätigkeit. ·
(§§ 5, 6 unter 6, 17 unter d und 21 des Gesetzes, § 8, Abs. 3 der
Ausführungsverordnung.)
A. Einkommen aus dem GBetriebe der Landwirthschaft auf erpachteten Grundstücken.
8 63.
Das Einkommen aus erpachteten Grundstücken ist ganz nach denselben Grundsätzen
festzustellen, wie das aus den selbstbewirthschafteten (88 51 und 52). Der Miethwerth
der Wohnung ist auch hier zu veranschlagen, da derselbe in dem zu entrichtenden Pacht—
zinse inbegriffen ist und bei Abzug des letzteren nach Abs. 3 gleichfalls in Abzug kommt.
Zu der auf solche Weise ermittelten Summe ist der Werth des Genusses vertrags-
mäßig zustehender Rechte, sowie etwaiger Zins aus geleisteter Caution hinzuzurechnen.
Von der nach Abs. 1 und 2 erhaltenen Gesammtsumme sind die Ausgaben in Ab-
zug zu bringen, welche durch bie Entrichtung des Pachtzinses und die Erfüllung vertrags-
mäßig übernommener Verpflichtungen entstehen. Hierin ist außer etwa übernommenen
Auszügen, Wegebesserungen, Steuerzahlung, Gebäudeunterhaltung, Militärlasten 2c.
auch der Zins für unverzinslich hinterlegte Caution zu rechnen.