Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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B. Einkommen aus Handel und Gewerbe. 
8 64. 
Bei Gewerbetreibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs 
sind, bildet der Erlös aus den von ihnen gewährten Leistungen und veräußerten Waaren, 
sowie aus etwaigen Nebennutzungen den Rohertrag ihres Gewerbebetriebs, von welchem 
der Preis der zum Behufe des Gewerbebetriebs angeschafften Stoffe und Waaren, die 
Löhne der Angestellten und Arbeiter und alle sonstigen, durch das Geschäft hervor— 
gerufenen Kosten und Lasten, einschließlich der Versicherungskosten, zu Feststellung des 
gewerblichen Einkommens in Abrechnung zu bringen sind. 
Bei der Abschätzung dieses Einkommens werden gewisse äußere Merkmale, wie 
z. B. der äußere Umfang der Geschäftsräume, die Lage derselben, die Zahl der beschäf— 
tigten Gewerbsgehülfen 2c., namentlich zur Vergleichung der verschiedenen Gewerbe- 
treibenden gleicher Gattung in dem nämlichen Orte oder in verschiedenen Orten, bei 
welchen ziemlich gleiche Verhältnisse obwalten, für die Einschätzungscommission einen 
werthvollen Anhalt bieten. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß auch bei Gleichheit 
der äußeren Merkmale doch das Geschäftseinkommen verschiedener Gewerbetreibenden 
in Folge des größeren oder geringeren Betriebscapitals, der höheren oder niederen 
Intelligenz der Gewerbetreibenden und mannigfacher anderer Verhältnisse ein sehr ver- 
schiedenes sein kann. 
8 66. 
Bei Ermittelung des Einkommens solcher Gewerbetreibenden, welche als Kaufleute 
im Sinne des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, hat die Commission insbesondere 
darauf zu sehen, daß die Zinsen des in dem Geschäfte angelegten eigenen Capitals, 
welche dem Gebrauche des Kaufmanns zu Folge bei Feststellung seines Gewinns vor— 
weg genommen werden, sowie die Haushaltungskosten, welche viele Kaufleute durch ihre 
Bücher laufen lassen, endlich aber die in 8 15 unter 4 des Gesetzes als nicht abziehbar 
bezeichneten Ausgaben nicht in Abrechnung gebracht werden. 
8 66. 
Sollten zu einem kaufmännischen Geschäfte oder gewerblichen Etablissement Gebäude 
oder andere Grundstücke gehören, welche nach den Vorschriften unter 88 56 bis 59 ganz 
oder theilweise der Einschätzung unterliegen, so ist das Einkommen von denselben nach 
den dort aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln, im Cataster unter der Kategorie a ein— 
zutragen und von dem gewerblichen Einkommen des Kaufmanns auszuscheiden. 
1878. 80
	        
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