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867.
Ist das Verhältniß, nach welchem die einzelnen Theilhaber eines Geschäfts an dem
Reingewinne desselben Theil nehmen, nicht bekannt und auch durch Befragung der Be-
theiligten nicht zu ermitteln, so ist eine gleiche Betheiligung sämmtlicher Theilhaber
anzunehmen. -»·«" "«"
C. Einschätzung der Actiengesellschaften 2c.
8 68.
Die Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften
und Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften sind auf Grund ihrer Geschäftsberichte,
Bilanzen oder Abschlüsse einzuschätzen.
Da dieselben nur wegen der Ueberschüsse, welche als Actienzinsen oder Divi—
denden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt oder zur
Bildung oder Verstärkung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden,
zur Besteuerung zu ziehen sind, so folgt hieraus, daß Beträge, welche zwar in vor—
gedachter Weise Verwendung gefunden haben, aber nicht aus Ueberschüssen entnommen,
sondern in anderer Weise beschafft worden sind, dem steuerpflichtigen Einkommen dieser
Beitragspflichtigen nicht zugerechnet werden können. Dies gilt auch von denjenigen
Beträgen, welche zur Completirung von Dividenden- oder Actienzinsenzahlungen aus
dem Reservefonds entnommen werden.
Tantiemen, welche die Aufsichtsraths= oder Verwaltungsrathsmitglieder empfangen,
sind ebensowenig zu den von der Gesellschaft gewährten Dividenden zu rechnen wie die
Tantiemen und Gehalte der Gesellschaftsbeamten.
Das steuerpflichtige Einkommen der genannten Gesellschaften ist gemäß 8§ 21 unter
5 und 6 des Gesetzes nach dem Durchschnitte der letzten drei Geschäftsjahre, für welche
zur Zeit der Einschätzung Abschlüsse vorliegen, zu veranschlagen. Diejenigen Geschäfts-
jahre, in welchen Ueberschüsse in der vorgedachten Art nicht zur Verwendung gelangt sind,
müssen bei der Ziehung des Durchschnitts mit Null in Ansatz gebracht werden (vergl. oben
820). Das ermittelte steuerpflichtige Einkommen ist ohne Rücksicht auf die Art der Ein-
kommensquellen, aus denen es gewonnen worden, im Cataster in die Kategorie d ein-
zustellen.
669.
Die in § 68 bezeichneten Gesellschaften haben alljährlich ihre Geschäftsberichte,
Bilanzen oder Abschlüsse alsbald nach der Fertigstellung derselben der Bezirkssteuer-
einnahme zu übersenden oder müssen dieselben, wenn deren Einreichung nicht bereits
früher erfolgt, ihrer Declaration beifügen.