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Bei der Bezirkssteuereinnahme ist über jede derartige Gesellschaft eine Tabelle zu
führen und in dieselbe alljährlich der auf Grund des eingereichten Geschäftsberichts, der
Bilanz oder des Abschlusses von ihr zu ermittelnde Betrag der in dem betreffenden
Geschäftsjahre erzielten Ueberschüsse, soweit dieselben bei der Besteuerung in Betracht
zu ziehen sind, einzutragen. Aus dieser Tabelle ist der Einschätzungscommission ein
Auszug, welcher die bei der vorzunehmenden Einschätzung in Betracht kommenden drei
Geschäftsjahre umfaßt, unter Beifügung der betreffenden Geschäftsberichte 2c. zur
Benutzung bei der Einschätzung mitzutheilen.
870.
Die Einschätzung der nichtsächsischen Actiengesellschaften, Bank- und Creditinstitute,
sowie Versicherungsanstalten, welche ihren Geschäftsbetrieb durch bestellte Agenten auf
das Königreich Sachsen ausdehnen, hat stets auf Grund der über das dadurch erzielte
Einkommen einzufordernden detaillirten Angaben zu erfolgen und nur, wo Declarationen
oder bestimmte Angaben durchaus nicht zu erlangen sind, ist dieses Einkommen, soweit
nöthig, unter Mitwirkung von Sachverständigen schätzungsweise zu ermitteln.
D. Einkommen aus jeder anderen unter die Kategorie d gehörigen Erwerbsthätigkeit.
§ 71.
Das Einkommen der Aerzte, Architecten, Ingenieure und Lehrer, soweit dieselben
nicht als Beamte oder Privatbedienstete nach den für diese geltenden Grundsätzen ein-
zuschätzen sind, der Advocaten, Künstler, Schriftsteller und der nicht in ständigem Lohne
stehenden Lohnarbeiter aller Art ist nach dem Betrage, welchen dasselbe in dem der
Einschätzung (Déelaration) zunächst vorhergegangenen Jahre, für welches ein Abschluß
vorliegt, in Wirklichkeit gehabt hat, einzuschätzen (vergl. jedoch oben § 20).
Bei der Berechnung dieses Einkommens ist der Aufwand nicht außer Acht zu lassen,
den die Beitragspflichtigen zur Erlangung des Einkommens machen müssen.
Dresden, am 7. December 1878.
Finanz-Ministerium.
v. Könneritz.
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