Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Die Prüfungs-Commission ist in zwei Sectionen getheilt: die mathematisch-technische 
und die mathematisch-physikalische. 
Durch das Bestehen der Prüfung wird nach näherer Maßgabe des Prüfungs- 
Regulativs die Befähigung zu Bekleidung eines Lehramts der mathematisch-naturwissen- 
schaftlichen, bez. technischen Richtung an technischen Bildungsanstalten, Fachschulen, 
Gymnasien und Realschulen erlangt. 
Den Vorsitz in der Prüfungs-Commission führt ein Commissar der Staatsregierung. 
Von derselben werden auch die übrigen Mitglieder der Commission ernannt. 
Die Prüfungen sind theils schriftlich, theils mündlich. Die mündlichen Prüfungen 
sind öffentlich. 
Das Nähere wird durch das Prüfungs-Regulativ und besondere Verordnung 
bestimmt. 
33. Aelteren selbstständigen Personen kann vom Director der Besuch einzelner 
Vorlesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Docenten, die Theilnahme an ein- 
zelnen Uebungen gestattet werden, sofern dadurch der Zweck des Unterrichts nicht be- 
einträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise genügender Vorbildung 
abhängig gemacht werden. 
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speciellen 
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten, entscheidet 
der Director, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem Falle von dem 
Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt. 
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester. 
Inseriptionsgebühren finden bei Hospitanten nicht statt. Dagegen haben sie das 
Collegienhonorar nach den nämlichen Sätzen, wie Studirende, zu entrichten. Hierüber 
haben sie auch für die als „honorarfrei“ angekündigten Vorlesungen den normalen 
Honorarsatz zu zahlen. Das Collegienhonorar muß sofort bei der Zulassung erlegt 
werden. 
Auf die in § 30 geordneten Zeugnisse haben Hospitanten keinen Anspruch. Nur 
ausnahmsweise können ihnen Semestralzeugnisse ertheilt werden, wenn sie an gewissen 
Uebungen und Repetitionen regelmäßig Theil genommen haben. Sie haben aber, 
dafern sie ein solches Zeugniß wünschen, dies schon bei Beginn des betreffenden Se- 
mesters dem Director vorläufig anzuzeigen. 
34. Ferien finden außer in der Zeit zwischen dem Schlusse und dem Beginne 
eines Studienjahrs (§ 6, Al. 2) nur an den drei Hauptfesten statt. Dieselben dauern 
zu Weihnachten 14 Tage, zu Ostern 3 Wochen und zu Pfingsten 8 Tage.
	        
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