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Die Prüfungs-Commission ist in zwei Sectionen getheilt: die mathematisch-technische
und die mathematisch-physikalische.
Durch das Bestehen der Prüfung wird nach näherer Maßgabe des Prüfungs-
Regulativs die Befähigung zu Bekleidung eines Lehramts der mathematisch-naturwissen-
schaftlichen, bez. technischen Richtung an technischen Bildungsanstalten, Fachschulen,
Gymnasien und Realschulen erlangt.
Den Vorsitz in der Prüfungs-Commission führt ein Commissar der Staatsregierung.
Von derselben werden auch die übrigen Mitglieder der Commission ernannt.
Die Prüfungen sind theils schriftlich, theils mündlich. Die mündlichen Prüfungen
sind öffentlich.
Das Nähere wird durch das Prüfungs-Regulativ und besondere Verordnung
bestimmt.
33. Aelteren selbstständigen Personen kann vom Director der Besuch einzelner
Vorlesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Docenten, die Theilnahme an ein-
zelnen Uebungen gestattet werden, sofern dadurch der Zweck des Unterrichts nicht be-
einträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise genügender Vorbildung
abhängig gemacht werden.
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speciellen
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten, entscheidet
der Director, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem Falle von dem
Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt.
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester.
Inseriptionsgebühren finden bei Hospitanten nicht statt. Dagegen haben sie das
Collegienhonorar nach den nämlichen Sätzen, wie Studirende, zu entrichten. Hierüber
haben sie auch für die als „honorarfrei“ angekündigten Vorlesungen den normalen
Honorarsatz zu zahlen. Das Collegienhonorar muß sofort bei der Zulassung erlegt
werden.
Auf die in § 30 geordneten Zeugnisse haben Hospitanten keinen Anspruch. Nur
ausnahmsweise können ihnen Semestralzeugnisse ertheilt werden, wenn sie an gewissen
Uebungen und Repetitionen regelmäßig Theil genommen haben. Sie haben aber,
dafern sie ein solches Zeugniß wünschen, dies schon bei Beginn des betreffenden Se-
mesters dem Director vorläufig anzuzeigen.
34. Ferien finden außer in der Zeit zwischen dem Schlusse und dem Beginne
eines Studienjahrs (§ 6, Al. 2) nur an den drei Hauptfesten statt. Dieselben dauern
zu Weihnachten 14 Tage, zu Ostern 3 Wochen und zu Pfingsten 8 Tage.