Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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48 106. Bekanntmachung, 
die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1842 
betreffend; 
vom 11. December 1878. 
Maoch Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an 
die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 18X9, vom 2. Juni 1878 (Seite 99 des Reichs- 
Gesetzblattes vom Jahre 1878) sollen vom 1. April 1878 ab unter den in dem vor- 
genannten Gesetze näher angegebenen Bestimmungen 
a) die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen 
Frankreich 1829 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich 
erworben haben, 
b) unter den sub a angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen 
Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen 
zweiter Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung 
besitzen, welche entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen 
Landestheile vor der Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten 
vor dem Kriege 1877 verliehen worden ist, 
eine Ehrenzulage von monatlich 
Drei Mark — Pfennig 
erhalten. 
Nachdem durch Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen mili- 
tärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen 
zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der 
Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 berechtigen, vom 19. No- 
vember 1878 (Seite 361 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1878) unter Anderem 
bestimmt worden ist, daß die Königlich Sächsische silberne oder goldene Militär-Verdienst- 
medaille des Militär-St. Heinrichsordens, vorausgesetzt, daß sie vor dem Kriege 1879 
erworben worden, eine solche militärische Dienstauszeichnung sei, welche nach § 2 des 
Gesetzes neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu der obigen Ehren- 
zulage berechtigt, so wird nunmehr bezüglich derjenigen zu dieser Zulage berechtigten 
Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1879, welche dasselbe als Angehörige des Königlich 
Sächsischen (XII.) Armeecorps erworben haben, beziehentlich jetzt dessen Verbande im 
activen Dienste angehören, Folgendes angeordnet und bekannt gegeben: 
1878. 82
	        
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