Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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1. Die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahlbar. Die Zahlung derselben 
erfolgt auf Anweisung des Kriegs-Ministeriums durch das diesseitige Kriegs— 
Zahlamt und zwar: 
a) an alle Empfangsberechtigte, soweit dieselben Militärpersonen 2c. 2c. des 
Friedensstandes sind, unter Vermittelung der zuständigen Truppenkassen, 
b) an alle übrige Empfangsberechtigte, unter Vermittelung der Bezirkssteuer— 
einnahmen. 
2. Zur Auswirkung der Anweisung des Kriegs-Ministeriums haben sämmtliche, 
nach obigen Bemerkungen berechtigte Inhaber des Eisernen Kreuzes und zwar: 
a) soweit dieselben Militärpersonen des Friedensstandes sind, auf dem mili— 
tärischen Dienstwege, 
b) alle übrigen durch Vermittelung derjenigen Bezirkscommandos, in deren 
Kontrolbezirk ihr Wohnsitz belegen ist, 
die Besitzzeugnisse beziehentlich Ausweise über die zum Bezuge der Ehrenzulage 
berechtigenden Dienstauszeichnungen unter Namhaftmachung der Truppenkasse, 
beziehentlich Bezirkssteuereinnahme, aus welcher sie die Zulage zu erheben 
wünschen, dem Kriegs-Ministerium einzureichen. 
3. Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung eines die Empfangsberechtigung 
bescheinigenden Legitimationsattestes und gegen Aushändigung einer vollstän- 
digen über die Zahlung des Betrags aus dem Kriegszahlamte lautenden Quitt- 
ung, auf welcher die Unterschrift und das Leben, sowie der Besitz der bürger- 
lichen Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil beziehungsweise die 
Ortsbehörde bescheinigt ist. 
4. Das Kriegs-Ministerium stellt nach Prüfung der Besitzzeugnisse bei Rückgabe 
derselben jedem Empfangsberechtigten ein Attest dahin aus: 
daß der (Name, Titel, Wohnort) auf Grund der vorgelegten Besitzzeugnisse 
beziehungsweise Ausweise über die (zu bezeichnenden) Dienstauszeichnungen 
zum Empfange der Ehrenzulage von Drei Mark monatlich nach Maßgabe 
des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1878 (Seite 99 des Reichs-Gesetzblattes 
vom Jahre 1878) berechtigt ist, 
und erläßt gleichzeitig Anweisung an das Kriegszahlamt und an die Truppen- 
kassencommissionen beziehungsweise an die Bezirkssteuereinnahmen. 
5. Empfangsberechtigte, welche aus dem activen Militärstande austreten, beziehungs- 
weise ihren Wohnsitz wechseln und demgemäß die Ehrenzulage aus einer an- 
deren als der ursprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünschen, haben
	        
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