Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

8 35. Gegenwärtiges Statut tritt mit dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft. 
Das Statut wird durch besondere Regulative weiter ausgeführt. Bis zur Auf— 
stellung und Genehmigung derselben bleiben die bisherigen Regulative in Geltung. 
— — — — —— 
  
M. 24. Verordnung, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 betreffend; 
vom 4. April 1878. 
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die provisorische Forterhebung der Steuern 
und Abgaben im Jahre 1878 betreffend, vom 13. December vorigen Jahres (Seite 337 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) wird hierdurch verordnet: 
Einziger Paragraph. 
Von der Grundsteuer sind am zweiten Termine, den 1. Mai 1878, 
Zwei und ein fünftheil Pfennige 
von jeder Steuereinheit zu entrichten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 4. April 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Haupt. 
  
  
. 25. Verordnung, 
die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen betreffend; 
vom 4. April 1878. 
Da wahrzunehmen gewesen ist, daß der Transport von Thieren nicht allenthalben 
in gehörig schonender Weise geschieht, so findet sich das Ministerium des Innern ver— 
anlaßt, für den Transport der Thiere außerhalb der Eisenbahnen folgende Bestimm— 
ungen zu treffen: 
§ 1. Alle zur Beförderung von Vieh benutzten Wagen müssen dergestalt genügen- 
den Raum bieten und im Innern so eingerichtet sein, daß die Thiere in denselben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.