Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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85. Gefesselte Thiere sind alsbald nach dem Abladen zu entfesseln. 
Kann dies aus besonderen Gründen nicht geschehen, und ist der Boden, auf welchem 
die gefesselten Thiere einstweilen niedergelegt werden müssen, sehr uneben, steinig oder 
sehr feucht, so ist für eine gehörige Strohunterlage Sorge zu tragen. 
86. Bei länger andauerndem Transporte ist unbedingt dafür zu sorgen, daß die 
Thiere gegen Kälte, Regen und Schnee geschützt werden. Tritt eine Unterbrechung 
des Transports auf die Nachtzeit ein, so können zwar die Thiere auf dem Transport— 
wagen belassen werden, jedoch sind alsdann gefesselte Thiere während des Uebernachtens 
zu entfesseln. 
& 7. Bei längeren Transporten ist für gehörige Tränkung und Fütterung der 
Thiere, sowie für jeweilige Erneuerung der Stroh= oder sonstigen Streunnterlage zu 
sorgen. 
&# 8S. Das Treiben der Thiere hat ohne Mißhandlung derselben und ohne An- 
wendung unnöthiger Gewaltthätigkeiten zu erfolgen; insbesondere ist das Drehen der 
Schwänze, das Schlagen mit Knütteln oder umgekehrten Peitschen, sowie das Stoßen 
mit Fäusten und Füßen zu unterlassen. Milchende Kühe sind unter allen Umständen 
vor dem Beginn des Transports, überhaupt aber dreimal täglich während des Trans- 
ports auszumelken. 
§6#9. Als Treiber dürfen nur zuverlässige und genügend kräftige, insbesondere nicht 
zu junge Personen verwendet werden. Die Treiber können sich jedoch jüngerer Per- 
sonen zur Beihilfe bedienen. 
* 10. Die Verwendung von Hunden beim Viehtreiben ist zwar gestattet; es 
müssen aber bissige Hunde mit gut construirten und sicher befestigten Maulkörben ver- 
sehen sein. 
& 11. Beim Treiben von Bullen und bösartigen Ochsen und Kühen sind alle er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln, als welche sich insonderheit Augenblenden, Nasen- 
ringe und Nasenzangen empfehlen, anzuwenden. 
Diese Thiere dürfen nur gehörig gefesselt, und müssen wenigstens von zwei Treibern, 
deren einer das Thier am Kopfe zu leiten, der andere die um die Füße des Thieres 
geschlungene Fessel zu führen und hinter dem letzteren herzugehen hat, getrieben werden. 
*12. Tphiere, welche während des Transports durch Bruch eines Knochens oder 
sonst verletzt werden, oder erheblich erkranken, dürfen nicht weiter getrieben werden, 
sondern müssen, soweit sich nicht ihre sofortige Einstallung oder nach Befinden Tödtung 
erforderlich macht, auf eine ihrem Zustande angemessene Weise weiter transportirt werden. 
13. Bei Beförderung von Thieren mittelst Tragens ist die Lage derselben mit 
dem Kopfe nach unten und mit den Beinen nach oben zu vermeiden. Sind die Thiere 
während des Tragens zu fesseln, so ist den Bestimmungen in § 3 nachzugehen. 
1878. 9
	        
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