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14. In Säcken dürfen nur Ferkel und in mit Tellern oder Reifen versehenen
Netzen blos kleines Federvieh, aber auch diese Thiere in solcher Weise nur auf kurze
Entfernungen bis zu zwei Stunden transportirt werden.
&15. Der Transport von Federvieh darf, soweit nicht die in § 14 statuirte Aus-
nahme eintreten kann, nur in Körben, Käfigen oder anderen luftigen und festen Be-
hältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, daß ein Thier neben dem anderen
auf dem Boden des Transportbehältnisses sitzen kann.
16. Der Transport von Geflügel von wesentlich verschiedener Größe in einem
und demselben Behältnisse, ingleichen das Aneinanderbinden der einzelnen Thiere, sowie
das Tragen derselben an den Füßen (vergl. § 13) ist verboten.
Das Zusammenbinden der Flügel des Federviehes darf nicht mit solchen Binde-
mitteln, welche in das Fleisch der Thiere einschneiden, geschehen.
17. Der Transport lebender Fische darf nur in Gefäßen mit genügendem
Wasser geschehen.
§# 18. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, für welche zu-
nächst die Transportführer, eventuell aber auch deren Auftraggeber und Dienstherren
verantwortlich sind, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft,
sofern nicht die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs über Thierquälerei Anwendung
leiden, geahndet.
19. Den Ortsobrigkeiten bleibt vorbehalten, neben den vorstehenden Bestimm-
ungen diejenigen besonderen Vorschriften in Bezug auf den Transport von Thieren zu
treffen, die sie im Interesse der örtlichen Verhältnisse für nöthig erachten.
§ 20. Sowohl der Gendarmerie, als überhaupt allen Polizeiorganen wird hiermit
zur besonderen Pflicht gemacht, darüber, daß gegenwärtiger Verordnung allenthalben
gehörig nachgegangen werde, sorgfältige Aufsicht zu führen, etwa wahrgenommene Zu-
widerhandlungen aber unnachsichtlich bei der betreffenden Behörde zur Anzeige zu
bringen.
Dresden, am 4. April 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
Letzte Absendung: den 27. April 1878.