Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Gegenstand der 81. Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem 
Abfertigung. Inlande erstreckt sich sowohl auf die Güter des freien als auch des gebundenen Verkehrs. 
An sich zollfreie Güter sollen auf Antrag des Waarenführers von dieser Abfertigung 
nicht ausgeschlossen sein, wenn hierdurch eine erleichterte Abfertigung bei dem Wieder- 
eingange zu erzielen ist. 
Abfertigungs- 6 2. Die Zuständigkeit der Zollämter zur Abfertigung von Gütern zum Aus= und 
befugnise. Wiedereingang bestimmt sich nach den bezüglichen Vorschriften in den 8§ 128 und 131 
des Vereinszollgesetzes. 
A.Gegenstände f# 3,DDer Absender oder Waarenführer hat einem zu dieser Abfertigung befugten 
des Ver- Amte an der Grenze oder im Innern eine Deklaration — Deklarationsschein — nach 
Deklaration. dem beiliegenden Muster A in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Bei Abgabe von Formularen dieses Musters an die Deklaranten sind die Bestimm— 
ungen des § 8 des Begleitschein-Regulativs zu beachten. 
Inhalt der- & 4. Die Deklaration muß enthalten: 
felben. 1. die Zahl, Verpackungsart und Bezeichnung der Kolli, die Gattung der Gegen- 
stände nach den Benennungen des Zolltarifs oder wenigstens nach ihrer sprach- 
gebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung; 
2. die Menge bezw. das Bruttogewicht der Kolli mit der Maßgabe, daß das Gewicht 
summarisch angegeben werden darf, wenn es sich um eine nach Inhalt und Ver- 
packung gleichartige Waarenpost handelt; 
3. die Benennung des Ausgangsamts, des Wiedereingangsamts und des Bestimm- 
ungsorts. Die Bezeichnung des Wiedereingangsamts kann, wenn die Dekla- 
ration bei einem Amt im Innern übergeben wird, bis zur Abfertigung bei dem 
Ausgangsamt vorbehalten bleiben; 
4. das Datum und die Unterschrift des Deklaranten. 
Für jeden Bestimmungsort ist ein besonderer Deklarationsschein zu übergeben. 
Abfertigung §5. Auf Grund der Deklaration werden die Waaren revidirt und sodann der 
kurenalen un Regel nach unter amtlichen Verschluß gesetzt. 
Verschlußan= Bei Vornahme der Revision, der Anlage des amtlichen Verschlusses und Voll- 
lage. ziehung des Deklarationsscheins sind die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes (88 28, 
30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 41 Abs. 2—4, 43, 94 und 95) und des Begleitschein-Regu- 
lativs (§§ 5 Abs. 3 und 4, 6, 12, 13 und 19) analog anzuwenden. 
Eine spezielle Revision und soweit thunlich genauere Beschreibung ist immer dann 
vorzunehmen, wenn ein sichernder Verschluß sich nicht anbringen läßt, wenn ferner der 
Verdacht einer unrichtigen Deklaration oder einer beabsichtigten Vertauschung der 
Waaren im Auslande besteht.
	        
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