Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Dieselbe soll außerdem ab und zu auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, 
namentlich dann angewendet werden, wenn es sich um öfter wiederkehrende Abfertig- 
ungen ähnlicher Art handelt. 
Im Interesse der Zollsicherheit kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auf 
kurzen Straßenstrecken statt des Verschlusses oder neben demselben amtliche Begleitung 
bis zum Wiedereingangsamt eintreten. 
Bei der Versendung von Spiritus und unversetztem Branntwein ist, wenn solche 
nur in einfachen Fässern und nicht unter Raumverschluß erfolgt, die Alkoholstärke amt- 
lich zu prüfen und im Deklarationsschein anzugeben. 
Unter der nämlichen Voraussetzung sind nach dem Ermessen der Abfertigungsstellen 
den Sendungen von versetztem Branntwein und Wein Proben zu entnehmen und mit 
amtlichem Verschluß denselben beizugeben. 
Wenn für eine aus mehreren Fässern bestehende Branntweinsendung über den 
Alkoholgehalt des Inhalts der einzelnen Fässer eine spezielle Deklaration vorliegt, so 
genügt eine probeweise Ermittelung des Alkoholgehalts, sofern sich hierbei keine Ab- 
weichungen gegen die Deklaration ergeben. 
§ 6. Bezüglich der Poststücke ist nach § 17 des Regulativs über die zollamtliche 
Behandlung der mit den Posten ein-, aus= oder durchgehenden Gegenstände zu ver- 
fahren. 
& 7. Wenn Güter vermittelst der Eisenbahn in regulativmäßig verschließbaren 
Wagen von Inland durch zwischenliegendes Ausland zu Inland versendet werden sollen, 
so hat die Eisenbahnverwaltung statt der nach §§ 3 und 4 vorgeschriebenen Deklaration 
ein Ladungsverzeichniß nach Muster B in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die 
Revisionshandlungen beschränken sich alsdann in der Regel auf die Prüfung der Ver- 
schlußfähigkeit der Wagen und Anlegung des amtlichen Verschlusses an denselben. 
## Für den Seeschiffsverkehr bleiben die Bestimmungen der Hafen-Regulative 
maßgebend. 
6#9. Das Ausgangsamt hat die Frist zum Wiedereingang der Waaren zu be- 
stimmen und den Ausgang derselben amtlich zu kontroliren. Wenn daher die Abfertig- 
ung nach Maßgabe der vorstehenden Paragraphen bei einem Amt im Innern statt- 
gefunden hat, so sind die Waaren nebst den amtlich beurkundeten beiden Exemplaren 
des Deklarationsscheins (Ladungsverzeichnisses) dem Ausgangsamt vorzuführen. Bei 
diesem findet alsdann, wenn die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, in der 
Regel nur eine Prüfung der Zahl, der äußeren Beschaffenheit der Kolli und des Ver- 
schlusses derselben beziehungsweise der Laderäume statt. 
10“ 
Abfertigung 
der Poststücke. 
Abfertigung 
von Eisenbahn- 
gütern in ver- 
schlossenen 
Eisenbahn- 
wagen. 
Abfertigung 
bei dem Aus- 
gangsamt; 
Fristbestimm- 
ung.
	        
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