Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Buchführung. 
Verfahren bei 
dem Wieder- 
eingangsamt. 
Schlußabfer— 
tigung bei 
demselben. 
Ueberweisung 
an ein Amt im 
Innern zur 
Schlußabfertig- 
ung. 
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Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des 
zwischenliegenden Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen 
Umstände des Transports die über das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur 
Wiedereinfuhr der Waaren. 
Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch 
(§ 10) zu bewirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur 
Vorlage bei dem Wiedereingangsamt auszuhändigen. 
10. Ueber die Abfertigungen zum Ausgang führt das Ausgangsamt ein Notiz- 
buch nach Muster C 1 und das Amt, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung 
geschieht, ein Notizbuch nach Muster C 2. 
Das Duplikat des mit der Ausgangsabfertigung versehenen Deklarationsscheins 
(Ladungsverzeichnisses) bildet den Beleg zum Notizbuch C 1, das erledigte Unikat den- 
jenigen zum Notizbuch C 2. 
Die Notizbücher sind nach vierteljährigen Zeitabschnitten zu führen und je nach 
Ablauf des Vierteljahres mit zugehörigen Beilagen zur Revision einzusenden. 
& 11. Die über die Grenze des deutschen Zollgebiets wieder eingehenden Waaren 
erhalten in der Regel, die nach § 7 abgefertigten Eisenbahngüter unter allen Umständen 
die Schlußabfertigung bei dem Grenzeingangsamt. 
Zu dem Behufe wird die Ladung mit den Angaben des Deklarationsscheins hin- 
sichtlich der Fristbestimmung, der äußeren Beschaffenheit der Kolli beziehungsweise Lade- 
räume und des Verschlusses verglichen und ist nach richtigem Befund die Revision bei 
verschlossenen Gütern mit Abnahme des Verschlusses in der Regel beendigt. 
Hin und wieder ist jedoch auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, insbesondere 
bei öfterer Wiederkehr von Sendungen ähnlicher Art, auch bei verschlossenen Gütern 
eine spezielle Revision vorzunehmen. 
Dagegen findet eine spezielle Revision immer statt, wenn es sich um unverschlossene 
Güter handelt, wenn bei Vergleichung mit dem Deklarationsschein sich Anstände er- 
geben haben, oder wenn überhaupt Zweifel an der Identität der wieder eingehenden 
Waaren bestehen. 
In unverdächtigen Fällen sind bei der speziellen Revision Probeermittelungen nicht 
ausgeschlossen. 
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Sendung nach 
bewirkter Eintragung in das Notizbuch C 2 in freien Verkehr gesetzt. 
& 12. Wenn von Seiten des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamt Abfertig- 
ung nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 oder des § 52 oder des § 63 und ff. des Vereins- 
zollgesetzes begehrt wird, so findet die Ueberweisung an das das Grenzamt vertretende 
Amt im Innern lediglich in den für diese Abfertigungen vorgeschriebenen Formen statt.
	        
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