Buchführung.
Verfahren bei
dem Wieder-
eingangsamt.
Schlußabfer—
tigung bei
demselben.
Ueberweisung
an ein Amt im
Innern zur
Schlußabfertig-
ung.
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Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des
zwischenliegenden Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Transports die über das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur
Wiedereinfuhr der Waaren.
Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch
(§ 10) zu bewirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur
Vorlage bei dem Wiedereingangsamt auszuhändigen.
10. Ueber die Abfertigungen zum Ausgang führt das Ausgangsamt ein Notiz-
buch nach Muster C 1 und das Amt, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung
geschieht, ein Notizbuch nach Muster C 2.
Das Duplikat des mit der Ausgangsabfertigung versehenen Deklarationsscheins
(Ladungsverzeichnisses) bildet den Beleg zum Notizbuch C 1, das erledigte Unikat den-
jenigen zum Notizbuch C 2.
Die Notizbücher sind nach vierteljährigen Zeitabschnitten zu führen und je nach
Ablauf des Vierteljahres mit zugehörigen Beilagen zur Revision einzusenden.
& 11. Die über die Grenze des deutschen Zollgebiets wieder eingehenden Waaren
erhalten in der Regel, die nach § 7 abgefertigten Eisenbahngüter unter allen Umständen
die Schlußabfertigung bei dem Grenzeingangsamt.
Zu dem Behufe wird die Ladung mit den Angaben des Deklarationsscheins hin-
sichtlich der Fristbestimmung, der äußeren Beschaffenheit der Kolli beziehungsweise Lade-
räume und des Verschlusses verglichen und ist nach richtigem Befund die Revision bei
verschlossenen Gütern mit Abnahme des Verschlusses in der Regel beendigt.
Hin und wieder ist jedoch auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, insbesondere
bei öfterer Wiederkehr von Sendungen ähnlicher Art, auch bei verschlossenen Gütern
eine spezielle Revision vorzunehmen.
Dagegen findet eine spezielle Revision immer statt, wenn es sich um unverschlossene
Güter handelt, wenn bei Vergleichung mit dem Deklarationsschein sich Anstände er-
geben haben, oder wenn überhaupt Zweifel an der Identität der wieder eingehenden
Waaren bestehen.
In unverdächtigen Fällen sind bei der speziellen Revision Probeermittelungen nicht
ausgeschlossen.
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Sendung nach
bewirkter Eintragung in das Notizbuch C 2 in freien Verkehr gesetzt.
& 12. Wenn von Seiten des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamt Abfertig-
ung nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 oder des § 52 oder des § 63 und ff. des Vereins-
zollgesetzes begehrt wird, so findet die Ueberweisung an das das Grenzamt vertretende
Amt im Innern lediglich in den für diese Abfertigungen vorgeschriebenen Formen statt.