Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Auch in anderen Fällen können auf Antrag des Waarenführers, wenn die Ver— 
gleichung der Sendung mit dem Deklarationsschein zu keinem Anstande geführt hat, 
verschlossene Güter zur schließlichen Abfertigung an ein Amt im Innern verwiesen 
werden. Die Ladung ist alsdann unter Belassung des Verschlusses mit Begleitschein #I 
und unter Aufnahme eines entsprechenden Vermerks auf dem Deklarationsschein ohne 
Eintrag in das Notizbuch C 2 weiter abzufertigen. 
Bei dem Erledigungsamt im Innern ist sodann nach Maßgabe des § 11 die 
Schlußabfertigung zu bewirken. 
13. Muß die Sendung zur Erreichung des Bestimmungsortes wiederholt durch Wiederholle 
das Ausland gehen, so kann statt jeweiliger Erledigung des alten und Ausstellung eines Herührung des 
neuen Deklarationsscheins der ursprünglich ausgestellte Schein für die wiederholte 
Durchfuhr benutzt werden. 
In diesem Falle giebt das erste bezw. jedes folgende, zwischenliegende Eingangs- 
amt den Schein, nach Vergleichung mit der Sendung und Prüfung der zu belassenden 
Verschlußanlage, mit einem als „Passageattest“ überschriebenen Vermerk und der 
Nummer des Notizbuchs versehen dem Waarenführer zurück. 
Die zwischenliegenden Ausgangsämter verfahren nach den allgemeinen Vorschriften 
des § 9, indem sie ihre Beurkundungen ebenfalls in Form eines Passageattestes bei- 
sügen. 
§ 14. Wenn Waaren, welche auf Begleitscheine, Uebergangsscheine, Bonifikations= B. Gegen- 
anmeldungen oder unter sonstiger Zoll= oder Steuerkontrole abgefertigt wurden, beim stnde wee 
Transport abwechselnd das In= und Ausland berühren, so bedarf es neben jenen Be= oder Steuer- 
gleitpapieren der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins nicht. Die betreffenden kontrole stehen. 
Waaren werden beim Ausgangsamt nach Maßgabe der für Güter des freien Verkehrs 
ertheilten Vorschriften revidirt und, wenn nöthig, unter Verschluß gesetzt und zum 
Ausgang abgefertigt. 
Auf dem Begleitpapier ist die zum Wiedereingang bestimmte Frist, die Bescheinig- 
ung des Ausgangs und die Nummer des Notizbuchs zu vermerken. 
Bezüglich des Wiedereingangs findet das bei den Gütern des freien Verkehrs vor- 
geschriebene Verfahren — unbeschadet der von den Waarenführern bei ursprünglicher 
Ausstellung des Begleitpapiers übernommenen Verpflichtungen — Anwendung. 
Die Bescheinigungen der Aus= und Wiedereingangsämter sind an einer passenden 
Stelle des Begleitpapiers in auffälliger Weise als „Passageattest“ einzutragen. 
15. Die vorstehenden Vorschriften können nach Maßgabe des Schlußsatzes des Besondere Be- 
§ 111 des Vereinszollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde nach örtlichem —7 
Bedürfnisse modificirt werden. ungen.
	        
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