Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Verfahren bei 
wahrgenomme— 
nen Abweich— 
ungen und 
Mängeln. 
Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in 
der Richtung eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in einer Ausfertig— 
ung übergeben und das Notizbuch C 1 durch Beifügung der zur Beschreibung der 
Gegenstände nöthigen Spalten geeignet vervollständigt wird. 
& 16. Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter 
kleinere Versehen und Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem 
deklarirten Eingangsamt vorgeführt werden, oder wenn die vorgeschriebene Transport- 
frist nicht um mehr als das Doppelte, höchstens jedoch um nicht mehr als vier Wochen 
überschritten ist, so kann das Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt, 
wenn im übrigen hinsichtlich der Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der 
Forderung der Verzollung absehen. 
Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden, 
jedoch nachgewiesen ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag 
und sonstige Bedenken nicht vorhanden sind. 
Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des 
Transports durch das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von 
der Zollanforderung dann absehen, wenn durch Vorlage des Duplikats des Scheins 
der Nachweis der geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird und im übrigen keine 
weiteren Anstände obwalten. 
Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollan-- 
forderung für begründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen. 
 
	        
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