Verfahren bei
wahrgenomme—
nen Abweich—
ungen und
Mängeln.
Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in
der Richtung eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in einer Ausfertig—
ung übergeben und das Notizbuch C 1 durch Beifügung der zur Beschreibung der
Gegenstände nöthigen Spalten geeignet vervollständigt wird.
& 16. Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter
kleinere Versehen und Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem
deklarirten Eingangsamt vorgeführt werden, oder wenn die vorgeschriebene Transport-
frist nicht um mehr als das Doppelte, höchstens jedoch um nicht mehr als vier Wochen
überschritten ist, so kann das Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt,
wenn im übrigen hinsichtlich der Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der
Forderung der Verzollung absehen.
Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden,
jedoch nachgewiesen ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag
und sonstige Bedenken nicht vorhanden sind.
Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des
Transports durch das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von
der Zollanforderung dann absehen, wenn durch Vorlage des Duplikats des Scheins
der Nachweis der geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird und im übrigen keine
weiteren Anstände obwalten.
Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollan--
forderung für begründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen.