Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Notizbuch M. . . . .. 
III. Abfertigung des Ausgangsamts. 
Der richtige Ausgang anderseits bezeichneter Waaren wird mit folgenden Bemerkungen 
bescheinigt: 
a) in Betreff des Verschlusses: 
b) in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren: 
Dieser Deklarationsschein berechtigt nur dann zur zollfreien Wiedereinfuhr der darin 
genannten Waaren, wenn dieselben bis i . . . .. . bei den Amt zu 
............ eintreffen. 
(Unterschrift). 
  
Für den Ausgang. 
(Unterschrift.) 
IV. Abfertigung bei dem Wiedereingangsamt. 
Die zu diesem Deklarationsschein gehörigen Kolli sindaan .. mit un- 
verletztem Verschlusse hier eingetroffen und sodann heute mit Begleitschein Nr. auf 
das Amit . . .. überwiesen worden. 
.......... ,den...............18·7 
....... Amt. 
(Unterschrift.) 
(NB. Diese Rubrik ist nur dann auszufüllen, wenn die Ueberweisung nach 8 12, 2. Abs. an ein Amt im Innern 
zur Schlußabfertigung stattfindet.) 
1878. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.