Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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xc) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung, — 
sofern eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt — auch das Ge- 
wicht der Theilpost. 
6. 
Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß 
dasselbe einer sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt 
sich auf den Inhalt aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu 
ertheilenden Anleitung darauf zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, 
unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer 
Stoffe (Pflanzen, Erde u. s. w.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines 
wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. Soweit thunlich, hat ein Oberbeamter 
an der Prüfung theilzunehmen. 
In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische 
Untersuchung durch Sachverständige anordnen. 
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der 
Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab 
unter amtlichem Verschluß zu halten. 
7. 
Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuer— 
stelle nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, 
die unter ununterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat. 
In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichs- 
kanzler-Amt festzustellenden Muster entsprechen. 
Das gewonnene Pulver ist, nach erfolgter Prüfung und Verwiegung, in verschluß- 
fähige und bezeichnete Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen 
Posten niederzulegen. 
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto= und 
Nettogewicht der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der 
Bescheinigung des überwachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben. 
8. 
Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweis- 
ung der Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden 
Fässer unter Verschluß und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwend- 
ung erfolgen soll, einen Transportschein nach dem anliegenden Muster. 
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in un- — 
verändertem Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Trans- 
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