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xc) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung, —
sofern eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt — auch das Ge-
wicht der Theilpost.
6.
Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß
dasselbe einer sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt
sich auf den Inhalt aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu
ertheilenden Anleitung darauf zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem,
unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer
Stoffe (Pflanzen, Erde u. s. w.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines
wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. Soweit thunlich, hat ein Oberbeamter
an der Prüfung theilzunehmen.
In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische
Untersuchung durch Sachverständige anordnen.
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der
Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab
unter amtlichem Verschluß zu halten.
7.
Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuer—
stelle nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung,
die unter ununterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.
In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichs-
kanzler-Amt festzustellenden Muster entsprechen.
Das gewonnene Pulver ist, nach erfolgter Prüfung und Verwiegung, in verschluß-
fähige und bezeichnete Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen
Posten niederzulegen.
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto= und
Nettogewicht der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der
Bescheinigung des überwachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben.
8.
Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweis-
ung der Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden
Fässer unter Verschluß und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwend-
ung erfolgen soll, einen Transportschein nach dem anliegenden Muster.
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in un- —
verändertem Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Trans-
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