Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Bewerbung um das Meisterdiplom einer 
anderweiten Prüfung unterziehen, wenn sie sich inzwischen selbstständig niedergelassen 
haben. Eine mehr als zweimalige Zulassung zur Prüfung findet nicht statt. 
V. Wer das Diplom als geprüfter Hufschmied oder geprüfter Hufbeschlagmeister 
erhalten hat, kann sich dieses Prädicats in seiner Firma und sonst bedienen. 
VI. Die Namen der mit Diplomen versehenen Personen und die darin ertheilten 
Prädicate (geprüfter Hufschmied oder Hufbeschlagmeister) werden im Dresdner Journale 
und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
VII. Jeder, welcher das Prädicat als geprüfter Hufschmied oder Hufbeschlagmeister 
führt, ist verbunden, auf Erfordern des betreffenden Bezirksthierarztes, über die Berech— 
tigung dazu sich auszuweisen. 
VIII. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch rücksichtlich Derjenigen, welche 
bei der Oberlausitzer Prüfungs-Commission die Prüfung bestehen. 
83. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 
19. Mai 1870, auch hat es bei den auf Grund dieser Verordnung bereits bestehenden 
Berechtigungen zu Führung des Prädicats als geprüfter Hufbeschlagmeister zu bewenden. 
Dresden, am 24. April 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer I. 
„& 29. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Station 
Straßgräbchen betreffend; 
vom 26. April 1878. 
Da der Güterverkehr der Station Straßgräbchen an der Radeberg-Camenzer Staats- 
eisenbahnlinie namentlich in Rohproducten dermaßen gewachsen ist, daß die bestehenden 
Anlagen zur Bewältigung desselben nicht mehr genügen und im Interesse der Sicherheit 
und Ordnung des Betriebs eine entsprechende Erweiterung des Platzes sich erforderlich 
macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
	        
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