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nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Bewerbung um das Meisterdiplom einer
anderweiten Prüfung unterziehen, wenn sie sich inzwischen selbstständig niedergelassen
haben. Eine mehr als zweimalige Zulassung zur Prüfung findet nicht statt.
V. Wer das Diplom als geprüfter Hufschmied oder geprüfter Hufbeschlagmeister
erhalten hat, kann sich dieses Prädicats in seiner Firma und sonst bedienen.
VI. Die Namen der mit Diplomen versehenen Personen und die darin ertheilten
Prädicate (geprüfter Hufschmied oder Hufbeschlagmeister) werden im Dresdner Journale
und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht.
VII. Jeder, welcher das Prädicat als geprüfter Hufschmied oder Hufbeschlagmeister
führt, ist verbunden, auf Erfordern des betreffenden Bezirksthierarztes, über die Berech—
tigung dazu sich auszuweisen.
VIII. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch rücksichtlich Derjenigen, welche
bei der Oberlausitzer Prüfungs-Commission die Prüfung bestehen.
83. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom
19. Mai 1870, auch hat es bei den auf Grund dieser Verordnung bereits bestehenden
Berechtigungen zu Führung des Prädicats als geprüfter Hufbeschlagmeister zu bewenden.
Dresden, am 24. April 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer I.
„& 29. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Station
Straßgräbchen betreffend;
vom 26. April 1878.
Da der Güterverkehr der Station Straßgräbchen an der Radeberg-Camenzer Staats-
eisenbahnlinie namentlich in Rohproducten dermaßen gewachsen ist, daß die bestehenden
Anlagen zur Bewältigung desselben nicht mehr genügen und im Interesse der Sicherheit
und Ordnung des Betriebs eine entsprechende Erweiterung des Platzes sich erforderlich
macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: