Metadata : Publicationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven. Preussen und die Katholische Kirche seit 1640. (77)

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de-Vermoͤgens  auf  eine  ihre  Subsistenz  sichernde
  Weise  besoldet  werden.

Das  gesammte  nsthige  Canzley=  und
Amtediener  Personal  wird  gleichfalls  nach
einem  festzusetzenden  Regulativ  besoldet.

§.  51.  Die  Amts=  Kleidung  des  Magistrats
  ist  schwarz;  —  die  Mitglieder  derselben
  tragen  in  den  Städten  erster  und  zweyter
  Classe  einen  Degen.

Der  zeitlichen  Bürgermeistern  ist  gestattet:


a)  in  den  Städten  der  ersten  Classe  eine
goldene  Medaille  an  einer  goldenen
Kette,

b)  in  den  Seäddten  der  zweyten  Classe  eine
gleiche  Medaille  an  einem  hellblauen,
Bande,

)  in  den  Städten  und  Märkten  der  drit
ten  Classe  eine  Medaille  von  Silber
an  einem  gleichen  Bande

in  ihrem  Amte  und  bey  allen  öffentlichen
Gelegenheiten  an  dem  Halse  zu  tragen.

Diese  Medaillen  zeigen  auf  der  Vorderseite
  das  Brustbild  des  Regenten,  und
auf  der  Kehrseite  das  Wappen  der  Stadt
oder  des  Marktes.  —  Sie  sind  Eigenthum
der  Gemeinde,  aus  deren  Mitteln  sie  angeschafft
  werden.

6.  52.  Die  Wahl  des  gesammten  Mas
gistrats  kommt  den  Gemeinde  Bevollmächtigten
  zu.

Für  den  gegenwärtigen  ersten  Fall  solr
len  die  in  den  Städten  für  das  Gemeinde?

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und  Stiftungs-Vermoͤgen  bereits  angestellten

Cemmunal:  und  Stiftungs-Administratoren

in  den  neuen  Magistrat  sogleich  als  Bürgermeister

  oder  Rechtskundige  Räthe  eintreten,

  wenn  sie  sich  durch  eine  getreue  Amtsführung

  und  durch  Ordnungsmäßige  Ueberhabe

  ihres  bisherigen  Amtes  auszeichnen,

und  die  Gemeinde-Bevollmächtigten  keine,
erheblichen  Einwendungen  gegen  sie  vorbringen.


I.  55.  In  den  Städten  erster  Classe
wird  die  Wahl  jedesmal  durch  einen  König:
lichen  Commissaire  aus  der  Mitte  der  Kreis-Regierung,
  in  den  übrigen  Städten  und
Märkten  aber  durch  den  Königlichen  Commissaire,
  oder  durch  die  betreffenden  Land?
und  Guteherrlichen  Gerichte  geleitet.

Die  von  den  Gemeinde-Bevollmächeigten
  gewählten  Individuen  müssen,  mit  beygefügtem
  Gutachten,  in  den  Städten
der  ersten  Classe  dem  Ministerium  des  Innern,
  in  den  Städten  der  übrigen  Classen
aber  der  betreffenden  Kreis-Regierung  zur
Bestätigung  angezeigt  werden.

G.  54.  Nach  erfolgter  Bestätigung  geschieht
  die  Verpflichtung  und  Einweisung
der  Bürgermeister,  in  Gegenwart  der  Gemeinde-Bevollmächtigten,
  in  den  Städten
erster  Classe  durch  eine  besondere  Regierungs-Commission,
  in  den  übrigen  Städten  und
Märkten  hingegen  durch  einen  Königlichen
Commissaire,  oder  durch  das  einschlägige
Land:  oder  Gutsherrliche  Gericht.

Die  übrigen  Magistraks  Glieder,  das
Canzley  nebst  dem  Unter-PDersenal,  wer-