Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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leisten, Talons) gefordert werden kann, öffentlich aufzulegen und zu Jedermanns 
Einsicht bereit zu halten, 
2. mindestens einmal im Jahre im Deutschen Reichsanzeiger und in der Leipziger 
Zeitung bekannt zu machen. 
Wenn Papiere der nämlichen Gattung ausgeloost oder gekündigt werden, ist 
bei der hierauf bezüglichen Veröffentlichung, gleichviel in welchem Blatte sie erfolge, 
das Verzeichniß derjenigen Papiere, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren anhängig 
ist, dem Verzeichnisse der ausgeloosten oder gekündigten Papiere anzufügen. Erfolgt 
die Bekanntmachung in der zuletzt erwähnten Weise im Deutschen Reichsanzeiger oder 
in der Leipziger Zeitung, so bedarf es für dieses Jahr einer weiteren Bekanntmachung 
in der betreffenden Zeitung nicht. 
Jedes einzelne Werthpapier bleibt in den unter Nr. 1 und 2 erwähnten Verzeich- 
nissen so lange eingetragen, bis dem Aussteller das in § 19 erwähnte Zeugniß vorgelegt 
wird, oder bis das Gericht die Löschung verfügt. 
Die Löschung ist zu verfügen, wenn der Antrag zurückgenommen oder das Ver- 
fahren eingestellt oder das Ausschlußurtheil erlassen worden ist. 
Kommt der Aussteller den ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden 
Verpflichtungen nicht nach, so ist das Gericht hierdurch nicht behindert, die Kraftlos- 
erklärung auszusprechen. Es hat aber in diesem Falle der Aussteller dem Besitzer der 
kraftlos erklärten Urkunde den Schaden zu ersetzen, welcher diesem durch die Nicht- 
erfüllung der erwähnten Verpflichtungen erwachsen ist. Die dem Besitzer der kraftlos 
erklärten Urkunde deswegen zustehende Klage verjährt binnen drei Jahren von dem 
Tage an, an welchem die in § 848 Abs. 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene 
Bekanntmachung des Ausschlußurtheils erfolgt ist. 
Von jeder nach den Vorschriften in Absatz 1 unter Nr. 2 geschehenen Bekannt- 
machung hat der Aussteller vor Ablauf einer Woche nach erfolgtem Abdrucke dem Auf- 
gebotsgericht ein Exemplar einzusenden. 
11. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Antragsteller für die Vorbereitung der 
Kraftloserklärung die erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und Auskünfte zu er- 
theilen. 
Von der Ausloosung oder Kündigung eines als verloren angemeldeten Werth- 
papiers hat der Aussteller das Aufgebotsgericht zu benachrichtigen. 
& 12. Wenn der Antragsteller das Aufgebotsverfahren verzögert, oder mit der 
Einzahlung des in § 29 erwähnten Kostenvorschusses in Verzug kommt, hat ihn das 
Aufgebotsgericht von Amtswegen oder auf Antrag des Ausstellers aufzufordern, daß 
er binnen angemessener Frist das Verfahren fortstelle oder den Vorschuß einzahle.
	        
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