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leisten, Talons) gefordert werden kann, öffentlich aufzulegen und zu Jedermanns
Einsicht bereit zu halten,
2. mindestens einmal im Jahre im Deutschen Reichsanzeiger und in der Leipziger
Zeitung bekannt zu machen.
Wenn Papiere der nämlichen Gattung ausgeloost oder gekündigt werden, ist
bei der hierauf bezüglichen Veröffentlichung, gleichviel in welchem Blatte sie erfolge,
das Verzeichniß derjenigen Papiere, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren anhängig
ist, dem Verzeichnisse der ausgeloosten oder gekündigten Papiere anzufügen. Erfolgt
die Bekanntmachung in der zuletzt erwähnten Weise im Deutschen Reichsanzeiger oder
in der Leipziger Zeitung, so bedarf es für dieses Jahr einer weiteren Bekanntmachung
in der betreffenden Zeitung nicht.
Jedes einzelne Werthpapier bleibt in den unter Nr. 1 und 2 erwähnten Verzeich-
nissen so lange eingetragen, bis dem Aussteller das in § 19 erwähnte Zeugniß vorgelegt
wird, oder bis das Gericht die Löschung verfügt.
Die Löschung ist zu verfügen, wenn der Antrag zurückgenommen oder das Ver-
fahren eingestellt oder das Ausschlußurtheil erlassen worden ist.
Kommt der Aussteller den ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden
Verpflichtungen nicht nach, so ist das Gericht hierdurch nicht behindert, die Kraftlos-
erklärung auszusprechen. Es hat aber in diesem Falle der Aussteller dem Besitzer der
kraftlos erklärten Urkunde den Schaden zu ersetzen, welcher diesem durch die Nicht-
erfüllung der erwähnten Verpflichtungen erwachsen ist. Die dem Besitzer der kraftlos
erklärten Urkunde deswegen zustehende Klage verjährt binnen drei Jahren von dem
Tage an, an welchem die in § 848 Abs. 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene
Bekanntmachung des Ausschlußurtheils erfolgt ist.
Von jeder nach den Vorschriften in Absatz 1 unter Nr. 2 geschehenen Bekannt-
machung hat der Aussteller vor Ablauf einer Woche nach erfolgtem Abdrucke dem Auf-
gebotsgericht ein Exemplar einzusenden.
11. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Antragsteller für die Vorbereitung der
Kraftloserklärung die erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und Auskünfte zu er-
theilen.
Von der Ausloosung oder Kündigung eines als verloren angemeldeten Werth-
papiers hat der Aussteller das Aufgebotsgericht zu benachrichtigen.
& 12. Wenn der Antragsteller das Aufgebotsverfahren verzögert, oder mit der
Einzahlung des in § 29 erwähnten Kostenvorschusses in Verzug kommt, hat ihn das
Aufgebotsgericht von Amtswegen oder auf Antrag des Ausstellers aufzufordern, daß
er binnen angemessener Frist das Verfahren fortstelle oder den Vorschuß einzahle.