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einem Blanko-Indossement versehen sind, durch den Eintrag der Forderung in einem
Sächsischen Grund- und Hypothekenbuche nicht ausgeschlossen.
8 34. Wenn ein Werthpapier der in 81 bezeichneten Art von einem Anderen als
dem Aussteller zur Bezahlung und beziehentlich Verzinsung übernommen worden ist,
findet auf Jenen alles Dasjenige entsprechende Anwendung, was im gegenwärtigen
Gesetze von dem Aussteller bestimmt ist.
835. Auf Werthpapiere der in 81 bezeichneten Art, sowie auf die zu denselben
gehörigen Zinsleisten (Dividendenleisten, Talons) und Zinsscheine (Dividendenscheine,
Gewinnantheilscheine, Coupons) finden, auch wenn die Ausgabe vor dem Inkrafttreten
der Civilprozeßordnung stattgefunden hat, die letztere und das gegenwärtige Gesetz
ausschließlich Anwendung, jedoch, falls es sich um eine Haupturkunde handelt, mit der
Maßgabe, daß, wenn die Urkunde vor dem gedachten Zeitpunkte abhanden gekommen
oder vernichtet worden ist, die Kraftloserklärung nicht früher ausgesprochen werden darf,
als dies nach den bisher in Geltung befindlichen Vorschriften hätte geschehen können.
36. Die Vorschrift in § 18 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Civilprozeßordnung, vom 30. Januar 1877 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
ein Aufgebotsverfahren (Edictalprozeß) als anhängig geworden zu gelten hat, wenn das
Aufgebot (Edictalladung, öffentliche Aufforderung) das erste Mal in die Leipziger
Zeitung, oder, wenn hinsichtlich der betreffenden Urkunde die Einrückung in die Leipziger
Zeitung nicht vorgeschrieben war, in ein anderes für die Bekanntmachungen bestimmtes
inländisches Blatt eingerückt worden ist.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Civilprozeßordnung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 6. März 1879.
Albert.
S Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
1879. 13