Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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einem Blanko-Indossement versehen sind, durch den Eintrag der Forderung in einem 
Sächsischen Grund- und Hypothekenbuche nicht ausgeschlossen. 
8 34. Wenn ein Werthpapier der in 81 bezeichneten Art von einem Anderen als 
dem Aussteller zur Bezahlung und beziehentlich Verzinsung übernommen worden ist, 
findet auf Jenen alles Dasjenige entsprechende Anwendung, was im gegenwärtigen 
Gesetze von dem Aussteller bestimmt ist. 
835. Auf Werthpapiere der in 81 bezeichneten Art, sowie auf die zu denselben 
gehörigen Zinsleisten (Dividendenleisten, Talons) und Zinsscheine (Dividendenscheine, 
Gewinnantheilscheine, Coupons) finden, auch wenn die Ausgabe vor dem Inkrafttreten 
der Civilprozeßordnung stattgefunden hat, die letztere und das gegenwärtige Gesetz 
ausschließlich Anwendung, jedoch, falls es sich um eine Haupturkunde handelt, mit der 
Maßgabe, daß, wenn die Urkunde vor dem gedachten Zeitpunkte abhanden gekommen 
oder vernichtet worden ist, die Kraftloserklärung nicht früher ausgesprochen werden darf, 
als dies nach den bisher in Geltung befindlichen Vorschriften hätte geschehen können. 
36. Die Vorschrift in § 18 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der 
Civilprozeßordnung, vom 30. Januar 1877 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß 
ein Aufgebotsverfahren (Edictalprozeß) als anhängig geworden zu gelten hat, wenn das 
Aufgebot (Edictalladung, öffentliche Aufforderung) das erste Mal in die Leipziger 
Zeitung, oder, wenn hinsichtlich der betreffenden Urkunde die Einrückung in die Leipziger 
Zeitung nicht vorgeschrieben war, in ein anderes für die Bekanntmachungen bestimmtes 
inländisches Blatt eingerückt worden ist. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Civilprozeßordnung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6. März 1879. 
Albert. 
S Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
1879. 13
	        
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