Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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& 7. Ueber Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung der durch Straf- 
verfügung festgestellten Strafe, beziehentlich um Erlaß der bei der Polizeibehörde 
erwachsenen Kosten, sowie um Niederschlagung des von der Polizeibehörde eingeleiteten 
Strafverfahrens steht, dafern es nicht einer Allerhöchsten Entschließung bedarf, die 
Beschlußfassung demjenigen Ministerium zu, zu dessen Geschäftskreise die Sache ihrem 
Gegenstande nach gehört. Es kann jedoch mit der vorgedachten Beschränkung von dem 
betreffenden Ministerium auch eine unter ihm stehende Verwaltungsbehörde ermächtigt 
werden, über derartige Gesuche Entschließung zu fassen. 
#l. Das Befugniß der Polizeibehörden, zur Durchführung einer für den ein- 
zelnen Fall getroffenen Verfügung Zwangsstrafen anzudrohen und zu vollstrecken, in- 
gleichen auf Grund der ihnen zustehenden Dienst= und Disciplinargewalt über die von 
ihnen im Allgemeinen oder in Ansehung gewisser Geschäfte ressortirenden Personen 
Ordnungsstrafen auszusprechen und zu vollstrecken, wird durch dieses Gesetz nicht 
berührt. 
6&9S In den bei dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung anhängigen Straf- 
sachen ist, wenn die Strafverfügung vor diesem Zeitpunkte erlassen war, die Einspruch- 
frist nach dem Gesetze vom 22. April 1873 zu berechnen. 
* 10. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffent- 
licher Abgaben und Gefälle steht den Verwaltungsbehörden innerhalb ihres Geschäfts- 
kreises das Recht zu, Strafbescheide nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 459 
bis 469 der Strafprozeßordnung zu erlassen. 
Was im gegenwärtigen Gesetze über die Strafverfügungen der Polizeibehörden 
bestimmt ist, gilt auch von diesen Strafbescheiden. 
11. Das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 
22. April 1873, wird, soweit nicht für die Uebergangszeit in §9 etwas Anderes bestimmt 
ist, aufgehoben. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt zugleich mit der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 
1877 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. März 1879. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
 
	        
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